[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bewg-241":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bewg","Bewertungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1934-10-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbewg\u002Fxml.zip",1203322,"§ 241","241","Tierbestände","Landwirtschaftliche Nutzung","(1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr für die ersten 20 Hektar\t nicht mehr als\t 10 Vieheinheiten,\nfür die nächsten 10 Hektar\t nicht mehr als\t 7 Vieheinheiten,\nfür die nächsten 20 Hektar\t nicht mehr als\t 6 Vieheinheiten,\nfür die nächsten 50 Hektar\t nicht mehr als\t 3 Vieheinheiten,\nund für die weitere Fläche\t nicht mehr als\t 1,5 Vieheinheiten\nje Hektar der vom Inhaber des Betriebs selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung erzeugt oder gehalten werden. Zu den selbst bewirtschafteten Flächen gehören die Eigentumsflächen und die zur Nutzung überlassenen Flächen. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.\n(2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten. Zunächst sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands und danach weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.\n(3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich: 1.das Zugvieh,\n2.das Zuchtvieh,\n3.das Mastvieh,\n4.das übrige Nutzvieh.\nDas Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pelztiere. Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzten Flächen gewonnen werden.\n(5) Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind den Anlagen 34 und 35 zu entnehmen.","BEWG - Besondere Bewertungsvorschriften - Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 - Landwirtschaftliche Nutzung - § 241 Tierbestände\n\n(1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr für die ersten 20 Hektar\t nicht mehr als\t 10 Vieheinheiten,\nfür die nächsten 10 Hektar\t nicht mehr als\t 7 Vieheinheiten,\nfür die nächsten 20 Hektar\t nicht mehr als\t 6 Vieheinheiten,\nfür die nächsten 50 Hektar\t nicht mehr als\t 3 Vieheinheiten,\nund für die weitere Fläche\t nicht mehr als\t 1,5 Vieheinheiten\nje Hektar der vom Inhaber des Betriebs selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung erzeugt oder gehalten werden. Zu den selbst bewirtschafteten Flächen gehören die Eigentumsflächen und die zur Nutzung überlassenen Flächen. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.\n(2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten. Zunächst sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands und danach weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.\n(3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich: 1.das Zugvieh,\n2.das Zuchtvieh,\n3.das Mastvieh,\n4.das übrige Nutzvieh.\nDas Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pelztiere. Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzten Flächen gewonnen werden.\n(5) Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind den Anlagen 34 und 35 zu entnehmen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Siebenter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 240","Kleingartenland und Dauerkleingartenland","240",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 239","Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft","239",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 238","Zuschläge zum Reinertrag","238",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 242","Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen","242",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 243","Begriff des Grundvermögens","243",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 244","Grundstück","244",[],false]