[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bezng-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":35,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bezng","Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1993-12-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbezng\u002Fxml.zip",9775843,"§ 1","1","Zusammenführung der Bundeseisenbahnen",null,"Das unter dem Namen \"Deutsche Bundesbahn\" als nicht rechtsfähiges Sondervermögen verwaltete Bundeseisenbahnvermögen sowie das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn (Artikel 26 des Einigungsvertrages) werden zu einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes zusammengeführt und vom Bund unter dem Namen \"Bundeseisenbahnvermögen\" verwaltet.","BEZNG - § 1 Zusammenführung der Bundeseisenbahnen\n\nDas unter dem Namen \"Deutsche Bundesbahn\" als nicht rechtsfähiges Sondervermögen verwaltete Bundeseisenbahnvermögen sowie das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn (Artikel 26 des Einigungsvertrages) werden zu einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes zusammengeführt und vom Bund unter dem Namen \"Bundeseisenbahnvermögen\" verwaltet.",{},[],[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Vermögen des Bundeseisenbahnvermögens","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Gliederung und Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Stellung im gerichtlichen und außergerichtlichen Verkehr","4",[36],{"title":37,"ecli":17,"leitsatz":38,"date":39,"source_url":40,"source_type":41},"BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 – 3 C 30\u002F10","1. Veräußert ein nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG Verfügungsbefugter ein Grundstück derselben Person, deren seinerzeit schon bestehendes Eigentum im Nachhinein nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes festgestellt wird, ist er in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG zur Erlösauskehr an den vermeintlichen Erwerber verpflichtet.\n2. Die Deutsche Bahn AG handelt nach § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes - BEZNG - für den bahnintern Berechtigten und - falls ein Dritter zuordnungsberechtigt sein sollte - zugleich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d i.V.m. Abs. 2 Satz 2 VZOG für den Zuordnungsberechtigten, wenn sie ein Grundstück veräußert, das im Grundbuch als volkseigen und in Rechtsträgerschaft der Deutschen Reichsbahn stehend eingetragen ist.\n3. War das durch die Deutsche Bahn AG veräußerte Grundstück dieser bereits zuvor nach § 23 BEZNG durch einen vollziehbaren Übergabebescheid übertragen worden und war bereits ein entsprechender Grundbuchberichtigungsantrag beim zuständigen Grundbuchamt eingegangen, so bleibt in Ansehung eines zuordnungsberechtigten Dritten § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d i.V.m. Abs. 2 Satz 2 VZOG analog anwendbar.","2011-06-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017963.zip","rechtsprechung",false]