[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bezng-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bezng","Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1993-12-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbezng\u002Fxml.zip",9775852,"§ 11","11","Verwendung auf anderen Dienstposten",null,"Der Präsident oder die von ihm bestimmten Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens können einen Beamten vorübergehend auf einem anderen Dienstposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge verwenden, wenn 1.dienstliche Gründe beim Bundeseisenbahnvermögen oder\n2.dienstliche oder betriebliche Gründe bei einer Gesellschaft, der der Beamte gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen ist,\nes erfordern. Dienstliche Gründe im Sinne der Nummern 1 und 2 sind solche, die sich aus Änderungen der Organisation des Bundeseisenbahnvermögens oder der Gesellschaft ergeben.","BEZNG - § 11 Verwendung auf anderen Dienstposten\n\nDer Präsident oder die von ihm bestimmten Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens können einen Beamten vorübergehend auf einem anderen Dienstposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge verwenden, wenn 1.dienstliche Gründe beim Bundeseisenbahnvermögen oder\n2.dienstliche oder betriebliche Gründe bei einer Gesellschaft, der der Beamte gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen ist,\nes erfordern. Dienstliche Gründe im Sinne der Nummern 1 und 2 sind solche, die sich aus Änderungen der Organisation des Bundeseisenbahnvermögens oder der Gesellschaft ergeben.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 10","Vorgesetzte","10",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 9","Schwerbehindertenvertretung","9",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 7","Personalwesen","7",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 12","Besoldungsrechtliche Regelungen","12",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 13","Gesetzliche Sozialeinrichtungen","13",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 14","Krankenversorgung der Beamten des Bundeseisenbahnvermögens","14",[],false]