[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bf_v-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bf_v","Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-10-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbf_v\u002Fxml.zip",9775898,"§ 23","23","Reise- und Trennungsauslagen","Förderung der beruflichen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes","(1) Bei der Förderung einer Maßnahme der beruflichen Bildung sind die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden reise- und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften anzuwenden.\n(2) Wird eine Maßnahme der beruflichen Bildung im Ausland durchgeführt, richten sich die Reisekostenvergütung und der Trennungsgeldbezug nach den für das Inland geltenden Bestimmungen, ohne dass ein Kaufkraftausgleich gewährt wird.\n(3) Den Förderungsberechtigten können zusätzliche Nachweispflichten auferlegt werden, insbesondere die Pflicht, die ordnungsgemäße Teilnahme nachzuweisen.","BF_V - Förderung der beruflichen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes - § 23 Reise- und Trennungsauslagen\n\n(1) Bei der Förderung einer Maßnahme der beruflichen Bildung sind die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden reise- und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften anzuwenden.\n(2) Wird eine Maßnahme der beruflichen Bildung im Ausland durchgeführt, richten sich die Reisekostenvergütung und der Trennungsgeldbezug nach den für das Inland geltenden Bestimmungen, ohne dass ein Kaufkraftausgleich gewährt wird.\n(3) Den Förderungsberechtigten können zusätzliche Nachweispflichten auferlegt werden, insbesondere die Pflicht, die ordnungsgemäße Teilnahme nachzuweisen.",{"teil":21},"Teil 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 21","Kosten für Ausbildungsmittel","21",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 20","Lehrgangs- und Studiengebühren","20",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 19","Kosten der beruflichen Bildung","19",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 24","Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung","24",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 25","Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren","25",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 26","Zuschuss zu den Umzugsauslagen","26",[],false]