[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bf_v-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bf_v","Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-10-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbf_v\u002Fxml.zip",9775904,"§ 29","29","Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes","Förderung der beruflichen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes","(1) Eine bewilligte Förderung kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn 1.aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten,\n2.wegen nicht hinreichender Eignung der Ausbildungsstätte,\n3.wegen anhaltender Verletzung der Pflichten nach § 28 Abs. 1 bis 4 oder\n4.aus sonstigen Gründen\nnicht erwartet werden kann, dass das Ziel der Bildungsmaßnahme erreicht wird. Die Bewilligung der Förderung kann auch bei Neufestsetzung der Verpflichtungszeit oder Änderung des Dienstzeitendes widerrufen werden.\n(2) Eine bewilligte Förderung endet bei 1.Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten,\n2.Entlassung aus der Bundeswehr unter Verlust der Ansprüche auf Berufsförderung,\n3.Nichtteilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme oder\n4.Entstehen des Rechts aus dem Eingliederungsschein.\nBereits entstandene Kosten werden im Fall der Nummern 1 und 4 gegen Nachweis erstattet; dies gilt auch für zwingend notwendige Kosten, die vor Antritt einer Maßnahme entstanden sind.","BF_V - Förderung der beruflichen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes - § 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes\n\n(1) Eine bewilligte Förderung kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn 1.aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten,\n2.wegen nicht hinreichender Eignung der Ausbildungsstätte,\n3.wegen anhaltender Verletzung der Pflichten nach § 28 Abs. 1 bis 4 oder\n4.aus sonstigen Gründen\nnicht erwartet werden kann, dass das Ziel der Bildungsmaßnahme erreicht wird. Die Bewilligung der Förderung kann auch bei Neufestsetzung der Verpflichtungszeit oder Änderung des Dienstzeitendes widerrufen werden.\n(2) Eine bewilligte Förderung endet bei 1.Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten,\n2.Entlassung aus der Bundeswehr unter Verlust der Ansprüche auf Berufsförderung,\n3.Nichtteilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme oder\n4.Entstehen des Rechts aus dem Eingliederungsschein.\nBereits entstandene Kosten werden im Fall der Nummern 1 und 4 gegen Nachweis erstattet; dies gilt auch für zwingend notwendige Kosten, die vor Antritt einer Maßnahme entstanden sind.",{"teil":21},"Teil 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 28","Pflichten der Förderungsberechtigten","28",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 27","Verbrauch und Verlängerung der Förderungszeiten","27",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 26","Zuschuss zu den Umzugsauslagen","26",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 30","Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes","30",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 31","Eingliederungshilfen","31",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 32","Einarbeitungszuschuss","32",[],false]