[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bf_v-33":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bf_v","Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-10-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbf_v\u002Fxml.zip",9775909,"§ 33","33","Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen","Eingliederung nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes","(1) Den Förderungsberechtigten können die notwendigen Kosten für Vorstellungsreisen auf schriftlichen Antrag erstattet werden, es sei denn, es bestehen auf Grund des bisherigen Förderungsverlaufs erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung und die Förderungsberechtigten wirken nicht angemessen an der Behebung der Zweifel mit.\n(2) Kosten für Vorstellungsreisen werden nur erstattet, wenn eine entsprechende Aufforderung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers vorliegt und die Kosten von Arbeitgeberseite nicht erstattet werden.\n(3) Der Antrag auf Kostenerstattung ist vor Beginn der Vorstellungsreise schriftlich oder elektronisch zu stellen; § 15 Absatz 6 und § 23 gelten entsprechend.\n(4) (weggefallen)","BF_V - Eingliederung nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes - § 33 Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen\n\n(1) Den Förderungsberechtigten können die notwendigen Kosten für Vorstellungsreisen auf schriftlichen Antrag erstattet werden, es sei denn, es bestehen auf Grund des bisherigen Förderungsverlaufs erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung und die Förderungsberechtigten wirken nicht angemessen an der Behebung der Zweifel mit.\n(2) Kosten für Vorstellungsreisen werden nur erstattet, wenn eine entsprechende Aufforderung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers vorliegt und die Kosten von Arbeitgeberseite nicht erstattet werden.\n(3) Der Antrag auf Kostenerstattung ist vor Beginn der Vorstellungsreise schriftlich oder elektronisch zu stellen; § 15 Absatz 6 und § 23 gelten entsprechend.\n(4) (weggefallen)",{"teil":21},"Teil 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 32a","Lohnkostenzuschuss","32a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 32","Einarbeitungszuschuss","32",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 31","Eingliederungshilfen","31",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 34","Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes","34",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 35","Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes","35",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 36","Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen","36",[],false]