[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bf_v-34":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bf_v","Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-10-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbf_v\u002Fxml.zip",9775910,"§ 34","34","Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes","Eingliederung nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes","(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Absatz 3 entschieden.\n(2) Grundsätzlich wird nur die Teilnahme an kostenfreien Praktika gefördert. Im Einzelfall kann die Teilnahme an einem entgeltlichen Praktikum unter Anrechnung der Kosten auf den Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 bewilligt werden. Hinsichtlich der Fahrtkosten und der Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung gilt § 23 entsprechend.\n(3) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.","BF_V - Eingliederung nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes - § 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes\n\n(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Absatz 3 entschieden.\n(2) Grundsätzlich wird nur die Teilnahme an kostenfreien Praktika gefördert. Im Einzelfall kann die Teilnahme an einem entgeltlichen Praktikum unter Anrechnung der Kosten auf den Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 bewilligt werden. Hinsichtlich der Fahrtkosten und der Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung gilt § 23 entsprechend.\n(3) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.",{"teil":21},"Teil 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 33","Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen","33",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 32a","Lohnkostenzuschuss","32a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 32","Einarbeitungszuschuss","32",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 35","Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes","35",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 36","Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen","36",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 36a","Eingliederungsseminar nach § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes","36a",[],false]