[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bf_v-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bf_v","Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-10-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbf_v\u002Fxml.zip",9775885,"§ 9","9","Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen","Förderung der schulischen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes","(1) An Bundeswehrfachschulen können folgende Lehrgänge durchgeführt werden: 1.Grundlehrgang von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach den Nummern 4, 5 oder 8 sowie zur Vorbereitung auf Maßnahmen der beruflichen Bildung,\n2.Berufsbildungslehrgang von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf Berufsbildungsmaßnahmen und zur Eingliederung in das Berufsleben,\n3.Vorkurs von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach Nummer 6 sowie auf Berufsbildungsmaßnahmen,\n4.Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlangung des Realschulabschlusses,\n5.Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der Fachschulreife,\n6.Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der Fachhochschulreife,\n7.Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,\n8.Lehrgang zur Erlangung des Hauptschulabschlusses,\n9.Lehrgang zur Vorbereitung auf Einstellungsprüfungen,\n10.Studienkurse zur Vorbereitung auf Studiengänge oder vergleichbare Ausbildungen.\nDie Lehrgänge nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 bis 10 sind 1.schulische Maßnahmen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes,\n2.Maßnahmen der schulischen Bildung im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.\nBei diesen Maßnahmen wird der Ausbildungsort vorgegeben.\n(2) Die Lehrgänge werden nur bei einer ausreichenden Anzahl von Teilnehmenden eingerichtet. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten. Ein Anspruch auf Einrichtung bestimmter Lehrgänge besteht nicht.\n(3) Die Zulassung zu den Lehrgängen setzt folgende schulische Vorbildung voraus: 1.für den Vorkurs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3: mittlerer Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand,\n2.für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4: Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,\n3.für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5: Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,\n4.für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6: mittlerer Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand.\nFür Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 gelten die von der zuständigen Stelle festgelegten Zugangsvoraussetzungen. Die erforderliche Vorbildung ist durch Vorlage der Zeugnisse oder entsprechender Urkunden nachzuweisen.\n(4) Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 setzen eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mehrjährige einschlägige Berufstätigkeit voraus. Die endgültige Zulassung kann von einer erfolgreichen Probezeit oder Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden.\n(5) Studienkurse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 dauern 1.für Förderungsberechtigte, die die Fachhochschulreife nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 im Rahmen der Förderung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben und im folgenden Schulhalbjahr einen Studienkurs besuchen wollen, in der Regel drei Monate,\n2.für andere Förderungsberechtigte mit einer Hochschulzugangsberechtigung höchstens zwölf Monate.","BF_V - Förderung der schulischen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes - § 9 Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen\n\n(1) An Bundeswehrfachschulen können folgende Lehrgänge durchgeführt werden: 1.Grundlehrgang von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach den Nummern 4, 5 oder 8 sowie zur Vorbereitung auf Maßnahmen der beruflichen Bildung,\n2.Berufsbildungslehrgang von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf Berufsbildungsmaßnahmen und zur Eingliederung in das Berufsleben,\n3.Vorkurs von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach Nummer 6 sowie auf Berufsbildungsmaßnahmen,\n4.Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlangung des Realschulabschlusses,\n5.Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der Fachschulreife,\n6.Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der Fachhochschulreife,\n7.Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,\n8.Lehrgang zur Erlangung des Hauptschulabschlusses,\n9.Lehrgang zur Vorbereitung auf Einstellungsprüfungen,\n10.Studienkurse zur Vorbereitung auf Studiengänge oder vergleichbare Ausbildungen.\nDie Lehrgänge nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 bis 10 sind 1.schulische Maßnahmen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes,\n2.Maßnahmen der schulischen Bildung im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.\nBei diesen Maßnahmen wird der Ausbildungsort vorgegeben.\n(2) Die Lehrgänge werden nur bei einer ausreichenden Anzahl von Teilnehmenden eingerichtet. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten. Ein Anspruch auf Einrichtung bestimmter Lehrgänge besteht nicht.\n(3) Die Zulassung zu den Lehrgängen setzt folgende schulische Vorbildung voraus: 1.für den Vorkurs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3: mittlerer Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand,\n2.für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4: Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,\n3.für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5: Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,\n4.für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6: mittlerer Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand.\nFür Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 gelten die von der zuständigen Stelle festgelegten Zugangsvoraussetzungen. 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Die endgültige Zulassung kann von einer erfolgreichen Probezeit oder Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden.\n(5) Studienkurse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 dauern 1.für Förderungsberechtigte, die die Fachhochschulreife nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 im Rahmen der Förderung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben und im folgenden Schulhalbjahr einen Studienkurs besuchen wollen, in der Regel drei Monate,\n2.für andere Förderungsberechtigte mit einer Hochschulzugangsberechtigung höchstens zwölf Monate.",{"teil":21},"Teil 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Bestandteile der Bewilligungen nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Erstattung von Kosten","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Zahl der Unterrichtsstunden","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Zulassung ab einem höheren Studienhalbjahr und Lehrgangswechsel","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Kosten der Lehrgangsteilnahme","12",[],false]