[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bfd-wahlv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bfd-wahlv","Verordnung über die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher der Freiwilligen des Bundesfreiwilligendienstes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-03-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbfd-wahlv\u002Fxml.zip",1203618,"§ 2","2","Bestellung des Wahlvorstandes",null,"Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) bestellt spätestens einen Monat vor Beginn des Registrierungszeitraums für die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher mindestens drei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Bundesamtes als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder Vorsitzenden.","BFD-WAHLV - § 2 Bestellung des Wahlvorstandes\n\nDie Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) bestellt spätestens einen Monat vor Beginn des Registrierungszeitraums für die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher mindestens drei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Bundesamtes als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder Vorsitzenden.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Wahlbereich","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Wahlzeitraum","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Wählerverzeichnis","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Wahlbekanntgabe","5",[],false]