[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bfjg-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bfjg","Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbfjg\u002Fxml.zip",1203677,"§ 5","5","Digitalisierung von Dokumenten",null,"(1) Werden Akten ganz oder teilweise elektronisch geführt, so soll das Bundesamt die elektronische Wiedergabe der Papierdokumente zum elektronischen Teil der Akte nehmen.\n(2) Bei der Übertragung eines Papierdokuments in ein elektronisches Dokument ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass das elektronische Dokument bei dessen Lesbarmachung mit dem Papierdokument inhaltlich und bildlich übereinstimmt. Von der Übertragung eines Papierdokuments in ein elektronisches Dokument kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.\n(3) Papierdokumente sollen nach ihrer Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet oder dem Einsender zurückgegeben werden, sobald die Aufbewahrung aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs nicht mehr erforderlich ist.","BFJG - § 5 Digitalisierung von Dokumenten\n\n(1) Werden Akten ganz oder teilweise elektronisch geführt, so soll das Bundesamt die elektronische Wiedergabe der Papierdokumente zum elektronischen Teil der Akte nehmen.\n(2) Bei der Übertragung eines Papierdokuments in ein elektronisches Dokument ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass das elektronische Dokument bei dessen Lesbarmachung mit dem Papierdokument inhaltlich und bildlich übereinstimmt. Von der Übertragung eines Papierdokuments in ein elektronisches Dokument kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.\n(3) Papierdokumente sollen nach ihrer Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet oder dem Einsender zurückgegeben werden, sobald die Aufbewahrung aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs nicht mehr erforderlich ist.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Elektronische Aktenführung; Gewährung von Akteneinsicht","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Fachaufsicht","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Aufgaben des Bundesamts","2",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Elektronische Kommunikation","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Verordnungsermächtigung","7",[],false]