[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bfsg-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bfsg","Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019\u002F882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbfsg\u002Fxml.zip",1203726,"§ 10","10","Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers","Pflichten der Wirtschaftsakteure","(1) Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seine Firma oder seine Marke sowie seine Postanschrift auf dem Produkt anzugeben. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des Produkts nicht möglich ist, sind die Informationen auf der Verpackung oder in einer der dem Produkt beigefügten Unterlage anzugeben. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu verfassen, die vom Verbraucher leicht verstanden werden kann.\n(2) Der Einführer stellt sicher, dass dem Produkt eine den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung entsprechende Gebrauchsanleitung und diesen Anforderungen entsprechende Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind.\n(3) Der Einführer hat ab dem Inverkehrbringen des Produkts für die Dauer von fünf Jahren eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.\n(4) § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.","BFSG - Pflichten der Wirtschaftsakteure - § 10 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers\n\n(1) Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seine Firma oder seine Marke sowie seine Postanschrift auf dem Produkt anzugeben. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des Produkts nicht möglich ist, sind die Informationen auf der Verpackung oder in einer der dem Produkt beigefügten Unterlage anzugeben. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu verfassen, die vom Verbraucher leicht verstanden werden kann.\n(2) Der Einführer stellt sicher, dass dem Produkt eine den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung entsprechende Gebrauchsanleitung und diesen Anforderungen entsprechende Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind.\n(3) Der Einführer hat ab dem Inverkehrbringen des Produkts für die Dauer von fünf Jahren eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.\n(4) § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Allgemeine Pflichten des Einführers","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Bevollmächtigter des Herstellers","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Pflichten des Händlers","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Einführer oder Händler als Hersteller","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Angabe der Wirtschaftsakteure, Verordnungsermächtigung","13",[],false]