[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bfsg-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bfsg","Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019\u002F882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbfsg\u002Fxml.zip",1203737,"§ 21","21","Marktüberwachungsmaßnahmen","Marktüberwachung von Produkten","(1) Die Marktüberwachung von Produkten erfolgt nach der von den Ländern nach § 20 Absatz 2 Satz 1 entwickelten Marktüberwachungsstrategie und den weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes.\n(2) Für die Marktüberwachung von Produkten gelten Artikel 2 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2, 3 und 5, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe g und Absatz 5 sowie die Artikel 17 und 22 der Verordnung (EU) 2019\u002F1020 entsprechend. Die Marktüberwachungsbehörden haben die Befugnisse entsprechend Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a, b, e und j der Verordnung (EU) 2019\u002F1020. Die Befugnisse nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019\u002F1020 bestehen nur zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten.\n(3) Die Marktüberwachungsbehörde prüft für den Fall, dass sich der Hersteller, Einführer oder Händler auf § 16 oder § 17 berufen hat, 1.ob der Wirtschaftsakteur die nach der jeweiligen Vorschrift erforderliche Beurteilung durchgeführt hat,\n2.die Beurteilung einschließlich der ordnungsgemäßen Anwendung der in Anlage 4 genannten Kriterien und\n3.ob die übrigen Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung eingehalten werden.\n(4) Die Marktüberwachungsbehörde stellt einem Verbraucher auf Antrag Folgendes in einer für ihn wahrnehmbaren Form zur Verfügung: 1.die ihr vorliegenden Informationen darüber, ob ein bestimmter Wirtschaftsakteur die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung einhält und\n2.die Beurteilung, die der Wirtschaftsakteur nach § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt hat.\nSoweit dies erforderlich ist, soll die Marktüberwachungsbehörde die ihr vorliegenden Informationen in einfacher und verständlicher Weise erläutern. Ist eine solche Erläuterung nach Satz 2 für den Verbraucher nicht ausreichend, soll die Marktüberwachungsbehörde die Informationen in Leichter Sprache erläutern. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die Informationen entsprechend Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 2019\u002F1020 aus Gründen der Vertraulichkeit nicht erteilt werden können.\n(5) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, im Verfahren nach Absatz 4 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen mit der Marktüberwachungsbehörde zu kommunizieren. Die Kosten für Kommunikationshilfen sind von der Marktüberwachungsbehörde zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.\n(6) Die §§ 10 und 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gelten für das Verfahren nach Absatz 4 entsprechend.","BFSG - Marktüberwachung von Produkten - § 21 Marktüberwachungsmaßnahmen\n\n(1) Die Marktüberwachung von Produkten erfolgt nach der von den Ländern nach § 20 Absatz 2 Satz 1 entwickelten Marktüberwachungsstrategie und den weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes.\n(2) Für die Marktüberwachung von Produkten gelten Artikel 2 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2, 3 und 5, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe g und Absatz 5 sowie die Artikel 17 und 22 der Verordnung (EU) 2019\u002F1020 entsprechend. Die Marktüberwachungsbehörden haben die Befugnisse entsprechend Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a, b, e und j der Verordnung (EU) 2019\u002F1020. Die Befugnisse nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019\u002F1020 bestehen nur zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten.\n(3) Die Marktüberwachungsbehörde prüft für den Fall, dass sich der Hersteller, Einführer oder Händler auf § 16 oder § 17 berufen hat, 1.ob der Wirtschaftsakteur die nach der jeweiligen Vorschrift erforderliche Beurteilung durchgeführt hat,\n2.die Beurteilung einschließlich der ordnungsgemäßen Anwendung der in Anlage 4 genannten Kriterien und\n3.ob die übrigen Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung eingehalten werden.\n(4) Die Marktüberwachungsbehörde stellt einem Verbraucher auf Antrag Folgendes in einer für ihn wahrnehmbaren Form zur Verfügung: 1.die ihr vorliegenden Informationen darüber, ob ein bestimmter Wirtschaftsakteur die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung einhält und\n2.die Beurteilung, die der Wirtschaftsakteur nach § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt hat.\nSoweit dies erforderlich ist, soll die Marktüberwachungsbehörde die ihr vorliegenden Informationen in einfacher und verständlicher Weise erläutern. Ist eine solche Erläuterung nach Satz 2 für den Verbraucher nicht ausreichend, soll die Marktüberwachungsbehörde die Informationen in Leichter Sprache erläutern. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die Informationen entsprechend Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 2019\u002F1020 aus Gründen der Vertraulichkeit nicht erteilt werden können.\n(5) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, im Verfahren nach Absatz 4 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen mit der Marktüberwachungsbehörde zu kommunizieren. Die Kosten für Kommunikationshilfen sind von der Marktüberwachungsbehörde zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.\n(6) Die §§ 10 und 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gelten für das Verfahren nach Absatz 4 entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 20","Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden","20",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 19","CE-Kennzeichnung","19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18","EU-Konformitätserklärung für Produkte","18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 22","Maßnahmen der Marktüberwachung bei Produkten, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen","22",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 23","Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität von Produkten","23",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 24","Pflichten der Marktüberwachungsbehörde und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bei Nichtkonformität von Produkten, die sich nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken","24",[],false]