[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bfsg-31":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bfsg","Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019\u002F882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbfsg\u002Fxml.zip",1203747,"§ 31","31","Veröffentlichung von Informationen","Marktüberwachung von Dienstleistungen","(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, zum Beispiel auf ihrer Webseite, über ihre Existenz, ihre Zuständigkeiten, die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme, ihre Arbeit und ihre Entscheidungen barrierefrei zu informieren.\n(2) Die Marktüberwachungsbehörde stellt einem Verbraucher auf Antrag die Informationen nach Absatz 1 in einer für ihn wahrnehmbaren Form zur Verfügung. Falls erforderlich, erläutert die Marktüberwachungsbehörde dem Antragsteller die Informationen in einfacher und verständlicher Weise. Ist eine solche Erläuterung für den Antragsteller nicht ausreichend, soll die Marktüberwachungsbehörde die Informationen in Leichter Sprache erläutern.","BFSG - Marktüberwachung von Dienstleistungen - § 31 Veröffentlichung von Informationen\n\n(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, zum Beispiel auf ihrer Webseite, über ihre Existenz, ihre Zuständigkeiten, die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme, ihre Arbeit und ihre Entscheidungen barrierefrei zu informieren.\n(2) Die Marktüberwachungsbehörde stellt einem Verbraucher auf Antrag die Informationen nach Absatz 1 in einer für ihn wahrnehmbaren Form zur Verfügung. Falls erforderlich, erläutert die Marktüberwachungsbehörde dem Antragsteller die Informationen in einfacher und verständlicher Weise. Ist eine solche Erläuterung für den Antragsteller nicht ausreichend, soll die Marktüberwachungsbehörde die Informationen in Leichter Sprache erläutern.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 7",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 30","Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität von Dienstleistungen","30",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 29","Maßnahmen der Marktüberwachung bei Dienstleistungen, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen","29",{"norm_key":32,"title":17,"slug":33},"§ 28","28",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 32","Rechte von Verbrauchern, anerkannten Verbänden und qualifizierten Einrichtungen im Verwaltungsverfahren","32",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 33","Rechtsbehelfe","33",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 34","Schlichtung","34",[],false]