[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bfsg-32":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bfsg","Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019\u002F882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbfsg\u002Fxml.zip",1203748,"§ 32","32","Rechte von Verbrauchern, anerkannten Verbänden und qualifizierten Einrichtungen im Verwaltungsverfahren","Verwaltungsverfahren, Rechtsbehelfe, Schlichtung","(1) Auf Antrag eines Verbrauchers hat die Marktüberwachungsbehörde ein Verfahren zur Durchführung von Maßnahmen nach Abschnitt 6 oder Abschnitt 7 dieses Gesetzes gegen einen Wirtschaftsakteur einzuleiten, wenn der Verbraucher geltend macht, dass der Wirtschaftsakteur gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Bestimmung der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung verstößt und der Verbraucher daher das betreffende Produkt oder die betreffende Dienstleistung nicht oder nur in eingeschränkter Weise nutzen kann. Der Verbraucher hat das Recht, einen nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verband oder eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes zu beauftragen, in seinem Namen oder an seiner Stelle die Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 zu beantragen. Nach dem Eingang eines Antrags nach Satz 1 ist dem betreffenden Wirtschaftsakteur Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n(2) Das Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 gegen einen Wirtschaftsakteur ist auch einzuleiten, wenn 1.ein nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannter Verband oder eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes dies beantragt und\n2.der geltend gemachte Verstoß des Wirtschaftsakteurs gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes oder gegen eine Bestimmung der aufgrund des § 3 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Antragstellers berührt.\nDer Antragsteller hat in seinem Antrag nach Satz 1 Nummer 1 darzulegen, dass sein satzungsgemäßer Aufgabenbereich nach Satz 1 Nummer 2 berührt ist. Zur Geltendmachung des Rechts bedarf es keiner eigenen Rechtsverletzung des Antragstellers.\n(3) Die Marktüberwachungsbehörde entscheidet über einen Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 durch Bescheid.\n(4) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, im Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 und Absatz 2 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die Kosten für Kommunikationshilfen sind von der Marktüberwachungsbehörde zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung gilt entsprechend.\n(5) Die §§ 10 und 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gelten für das Verwaltungsverfahren nach dieser Vorschrift entsprechend.","BFSG - Verwaltungsverfahren, Rechtsbehelfe, Schlichtung - § 32 Rechte von Verbrauchern, anerkannten Verbänden und qualifizierten Einrichtungen im Verwaltungsverfahren\n\n(1) Auf Antrag eines Verbrauchers hat die Marktüberwachungsbehörde ein Verfahren zur Durchführung von Maßnahmen nach Abschnitt 6 oder Abschnitt 7 dieses Gesetzes gegen einen Wirtschaftsakteur einzuleiten, wenn der Verbraucher geltend macht, dass der Wirtschaftsakteur gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Bestimmung der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung verstößt und der Verbraucher daher das betreffende Produkt oder die betreffende Dienstleistung nicht oder nur in eingeschränkter Weise nutzen kann. Der Verbraucher hat das Recht, einen nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verband oder eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes zu beauftragen, in seinem Namen oder an seiner Stelle die Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 zu beantragen. Nach dem Eingang eines Antrags nach Satz 1 ist dem betreffenden Wirtschaftsakteur Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n(2) Das Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 gegen einen Wirtschaftsakteur ist auch einzuleiten, wenn 1.ein nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannter Verband oder eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes dies beantragt und\n2.der geltend gemachte Verstoß des Wirtschaftsakteurs gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes oder gegen eine Bestimmung der aufgrund des § 3 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Antragstellers berührt.\nDer Antragsteller hat in seinem Antrag nach Satz 1 Nummer 1 darzulegen, dass sein satzungsgemäßer Aufgabenbereich nach Satz 1 Nummer 2 berührt ist. Zur Geltendmachung des Rechts bedarf es keiner eigenen Rechtsverletzung des Antragstellers.\n(3) Die Marktüberwachungsbehörde entscheidet über einen Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 durch Bescheid.\n(4) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, im Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 und Absatz 2 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. 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