[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bfsg-35":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bfsg","Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019\u002F882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbfsg\u002Fxml.zip",1203751,"§ 35","35","Auskunftspflichten der Wirtschaftsakteure","Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden nach diesem Gesetz erforderlich sind. Ein nach diesem Gesetz zur Auskunft Verpflichteter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.","BFSG - Auskunftspflichten der Wirtschaftsakteure - § 35 Auskunftspflichten der Wirtschaftsakteure\n\nDie Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden nach diesem Gesetz erforderlich sind. Ein nach diesem Gesetz zur Auskunft Verpflichteter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.",{"abschnitt":20},"Abschnitt 9",[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 34","Schlichtung","34",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 33","Rechtsbehelfe","33",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 32","Rechte von Verbrauchern, anerkannten Verbänden und qualifizierten Einrichtungen im Verwaltungsverfahren","32",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 36","Berichterstattung an die Europäische Kommission","36",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 37","Bußgeldvorschriften","37",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 38","Übergangsbestimmungen","38",[],false]