[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bfsg-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bfsg","Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019\u002F882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbfsg\u002Fxml.zip",1203724,"§ 8","8","Bevollmächtigter des Herstellers","Pflichten der Wirtschaftsakteure","(1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.\n(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Pflichten für diesen und in dessen Namen wahr.\n(3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Pflichten übertragen: 1.die Pflicht, die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen gemäß § 6 Absatz 2 für die Marktüberwachungsbehörde für eine Dauer von fünf Jahren aufzubewahren;\n2.die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde alle Auskünfte nach § 7 Absatz 5 Satz 1 zu erteilen und dieser alle Unterlagen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 auszuhändigen;\n3.die Pflicht, mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Herstellung der Konformität zusammenzuarbeiten, soweit die betroffenen Produkte zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.\n(4) Die Pflichten gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumentation gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.","BFSG - Pflichten der Wirtschaftsakteure - § 8 Bevollmächtigter des Herstellers\n\n(1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.\n(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Pflichten für diesen und in dessen Namen wahr.\n(3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Pflichten übertragen: 1.die Pflicht, die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen gemäß § 6 Absatz 2 für die Marktüberwachungsbehörde für eine Dauer von fünf Jahren aufzubewahren;\n2.die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde alle Auskünfte nach § 7 Absatz 5 Satz 1 zu erteilen und dieser alle Unterlagen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 auszuhändigen;\n3.die Pflicht, mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Herstellung der Konformität zusammenzuarbeiten, soweit die betroffenen Produkte zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.\n(4) Die Pflichten gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumentation gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Pflichten des Herstellers","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5b","Harmonisierte Normen und technische Spezifikationen für andere Rechtsakte der Europäischen Union","5b",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Allgemeine Pflichten des Einführers","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Pflichten des Händlers","11",[],false]