[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bfstrmg-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bfstrmg","Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-07-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbfstrmg\u002Fxml.zip",9776021,"§ 10","10","Bußgeldvorschriften",null,"(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine Maut nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet,\n2.einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,\n3.entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, den Beleg oder den Nachweis nicht mitführt oder nicht rechtzeitig aushändigt,\n4.entgegen § 7 Absatz 5 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\n5.entgegen § 7 Absatz 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, anordnet oder zulässt, dass der Beleg oder der Nachweis nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt wird.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität.","BFSTRMG - § 10 Bußgeldvorschriften\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine Maut nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet,\n2.einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,\n3.entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, den Beleg oder den Nachweis nicht mitführt oder nicht rechtzeitig aushändigt,\n4.entgegen § 7 Absatz 5 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\n5.entgegen § 7 Absatz 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, anordnet oder zulässt, dass der Beleg oder der Nachweis nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt wird.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 9","Datenlöschung, Statistiken","9",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 8b","Aufrechnungsverbot","8b",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 8a","Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland","8a",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 10a","Kostentragungspflicht bei Nichtermittelbarkeit des Führers des Motorfahrzeugs","10a",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 11","Mautaufkommen","11",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 12","Beginn der Mauterhebung auf Bundesautobahnen","12",[],false]