[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1000":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":64},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205160,"§ 1000","1000","Zurückbehaltungsrecht des Besitzers","Ansprüche aus dem Eigentum","Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.","BGB - Sachenrecht - Eigentum - Ansprüche aus dem Eigentum - § 1000 Zurückbehaltungsrecht des Besitzers\n\nDer Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 3","Abschnitt 3","Titel 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 999","Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers","999",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 998","Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück","998",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 997","Wegnahmerecht","997",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 1001","Klage auf Verwendungsersatz","1001",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 1002","Erlöschen des Verwendungsanspruchs","1002",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 1003","Befriedigungsrecht des Besitzers","1003",[51,58],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 14.03.2025 – V ZR 153\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:140325UVZR153.23.0","1. Ein Beschluss, mit dem ein im Zwangsversteigerungsverfahren erteilter Zuschlag aufgehoben wird, ist der materiellen Rechtskraft fähig. Als rechtsgestaltender Hoheitsakt entfaltet der Aufhebungsbeschluss ebenso wie der Zuschlagsbeschluss Wirkung gegenüber jedermann.\n2a. Verwendungen sind alle Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen, auch wenn sie die Sache grundlegend verändern; die Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück kann deshalb auch dann eine (nützliche) Verwendung im Sinne von § 996 BGB sein, wenn damit eine Änderung der Zweckbestimmung des Grundstücks verbunden ist (teilweise Aufgabe von Senat, Urteil vom 26. Februar 1964 - V ZR 105\u002F61, BGHZ 41, 157, 160 f.).\n2b. Für die Nützlichkeit einer Verwendung im Sinne von § 996 BGB ist allein die objektive Verkehrswerterhöhung der Sache maßgeblich, nicht jedoch der subjektive Wert für den Eigentümer. Der Verwendungsersatzanspruch des Besitzers ist allerdings auf die tatsächlich aufgewendeten Kosten begrenzt.\n3. Ein Anspruch des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung des Resultats der Verwendungen (hier: Wohnhaus) gegen den gutgläubigen und unverklagten Besitzer ist ausgeschlossen.","2025-03-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE706612025.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 09.02.2023 – V ZR 93\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:090223BVZR93.22.0",null,"2023-02-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE620622023.zip",false]