[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1047":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":59},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205201,"§ 1047","1047","Lastentragung","Nießbrauch an Sachen","Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen.","BGB - Sachenrecht - Dienstbarkeiten - Nießbrauch - Nießbrauch an Sachen - § 1047 Lastentragung\n\nDer Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 3","Abschnitt 4","Untertitel 1","Titel 2",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1046","Nießbrauch an der Versicherungsforderung","1046",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1045","Versicherungspflicht des Nießbrauchers","1045",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 1044","Duldung von Ausbesserungen","1044",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 1048","Nießbrauch an Grundstück mit Inventar","1048",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 1049","Ersatz von Verwendungen","1049",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 1050","Abnutzung","1050",[52],{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"BFH, Urt. v. 28.05.2019 – II R 4\u002F16","ECLI:DE:BFH:2019:U.280519.IIR4.16.0","Wird ein Grundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt, mindert der Wert des Nießbrauchsrechts die Bereicherung des Bedachten. Der Jahreswert des Nießbrauchrechts ist unter Abzug der Schuldzinsen für die zum Zeitpunkt der Zuwendung bestehenden Darlehen zu ermitteln, wenn die Schuldzinsen vom Schenker als Nießbraucher während des Bestehens des Nießbrauchsrechts aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung getragen werden.","2019-05-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201910250.zip","rechtsprechung",false]