[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1055":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":59},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205209,"§ 1055","1055","Rückgabepflicht des Nießbrauchers","Nießbrauch an Sachen","(1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben.\n(2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und des § 596a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.","BGB - Sachenrecht - Dienstbarkeiten - Nießbrauch - Nießbrauch an Sachen - § 1055 Rückgabepflicht des Nießbrauchers\n\n(1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben.\n(2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und des § 596a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 3","Abschnitt 4","Untertitel 1","Titel 2",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1054","Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung","1054",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1053","Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch","1053",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 1052","Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung","1052",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 1056","Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs","1056",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 1057","Verjährung der Ersatzansprüche","1057",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 1058","Besteller als Eigentümer","1058",[52],{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"BGH, Urt. v. 18.12.2015 – V ZR 269\u002F14","ECLI:DE:BGH:2015:181215UVZR269.14.0","1. Der Eigentümer eines Nießbrauchsgrundstücks wird mit dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht Rechtsnachfolger des Nießbrauchers.\n2. Die Beendigung des Nießbrauchs führt grundsätzlich zu einem Erlöschen der gegen einen Dritten bestehenden Ansprüche des Nießbrauchers gemäß § 1065 i.V.m. §§ 985, 1004 BGB auf Herausgabe der Nießbrauchssache oder Störungsbeseitigung.\nAusnahmsweise können solche Ansprüche bestehen bleiben, wenn der ehemalige Nießbraucher durch die Einwirkung des Dritten an der Erfüllung seiner aus dem gesetzlichen Rückabwicklungsschuldverhältnis gegenüber dem Eigentümer bestehenden Pflichten gehindert wird; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ansprüche gegen den Dritten vor der Beendigung des Nießbrauchs bereits rechtshängig geworden oder tituliert worden sind.","2015-12-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307652016.zip","rechtsprechung",false]