[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-106":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":67},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1203980,"§ 106","106","Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger","Geschäftsfähigkeit","Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.","BGB - Allgemeiner Teil - Rechtsgeschäfte - Geschäftsfähigkeit - § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger\n\nEin Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 1","Abschnitt 3","Titel 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 105a","Geschäfte des täglichen Lebens","105a",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 105","Nichtigkeit der Willenserklärung","105",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 104","Geschäftsunfähigkeit","104",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 107","Einwilligung des gesetzlichen Vertreters","107",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 108","Vertragsschluss ohne Einwilligung","108",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 109","Widerrufsrecht des anderen Teils","109",[51,58,62],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BFH, Urt. v. 12.05.2016 – IV R 27\u002F13",null,"NV: Der Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft mit einem minderjährigen Familienangehörigen bedarf der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers, wenn der Gesellschaftsvertrag zu Lasten des Minderjährigen ein Wettbewerbsverbot und eine Vertragsstrafe enthält .","2016-05-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201650342.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":60,"source_url":61,"source_type":57},"BPatG, Beschl. v. 02.10.2015 – 15 W (pat) 19\u002F14","2015-10-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-MPRE185580964.zip",{"title":63,"ecli":53,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":57},"BPatG, Beschl. v. 28.10.2010 – 11  W (pat) 14\u002F09","Unterbekleidungsteil\n1. Das Prioritätsrecht ist ein selbständiges, frei übertragbares Recht. Die Übertragung des Prioritätsrechts auf einen Rechtsnachfolger unabhängig von einer Übertragung der prioritätsbegründenden Voranmeldung oder des daraus entstandenen Vollrechts ist ebenso wie bei einer ausländischen Priorität (Unionspriorität) auch zur Inanspruchnahme einer inländischen Priorität zulässig und genügend.\n2. Zur rechtswirksamen Inanspruchnahme der Priorität muss die Übertragung des Prioritätsrechts auf den Anmelder als Rechtsnachfolger vor der Prioritätserklärung stattgefunden haben, die nach dem Anmeldetag der Nachanmeldung liegen kann.\nDa es im Patentrecht keine kleinere Zeiteinheit als einen Tag gibt und der Anmeldetag ab seinem Tagesbeginn gilt, muss das Prioritätsrecht zumindest am Tag vor der Prioritätserklärung übertragen worden sein.\n3. Die Angabe des gesetzlichen Vertreters einer prozessunfähigen natürlichen Person ist für Patentanmeldungen nicht vorgeschrieben, so dass der Mangel der Prozessfähigkeit und die Verfahrensvoraussetzung der gesetzlichen Vertretungsmacht nicht ohne Weiteres von Amts wegen berücksichtigt werden können.","2010-10-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-MPRE134460964.zip",false]