[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1069":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":87},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205228,"§ 1069","1069","Bestellung","Nießbrauch an Rechten","(1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften.\n(2) An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.","BGB - Sachenrecht - Dienstbarkeiten - Nießbrauch - Nießbrauch an Rechten - § 1069 Bestellung\n\n(1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften.\n(2) An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 3","Abschnitt 4","Untertitel 2","Titel 2",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1068","Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten","1068",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1067","Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen","1067",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 1066","Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers","1066",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 1070","Nießbrauch an Recht auf Leistung","1070",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 1071","Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts","1071",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 1072","Beendigung des Nießbrauchs","1072",[52,59,65,69,75,81],{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"BFH, Urt. v. 28.01.2026 – II R 27\u002F22","ECLI:DE:BFH:2026:U.280126.IIR27.22.0","1. Die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags (Vertragsübernahme) unterliegt im Zeitpunkt der Übertragung des Vertrags der Schenkungsteuer und ist mit dem Rückkaufswert zu bewerten.\n2. Hat sich der Schenker den Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vorbehalten, entsteht dieser Nießbrauch erst mit Kündigung des Kapitallebensversicherungsvertrags.\n3. Soweit zum Bewertungsstichtag keine Kündigung erfolgt ist, handelt es sich bei dem Nießbrauch um eine bedingte Last, die nach § 6 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes nicht vom Wert des Erwerbs abziehbar ist.","2026-01-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202610103.zip","rechtsprechung",{"title":60,"ecli":61,"leitsatz":62,"date":63,"source_url":64,"source_type":58},"BFH, Urt. v. 02.07.2025 – IV R 36\u002F22","ECLI:DE:BFH:2025:U.020725.IVR36.22.0","1. NV: Wird ein Nießbrauch am Anteil an einer Personengesellschaft bestellt, ist der Begünstigte nur dann Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, wenn er Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt (Bestätigung der Rechtsprechung).\n2. NV: Ist der Nießbrauch dem gesetzlichen Leitbild folgend so ausgestaltet, dass der Nießbrauchberechtigte weder an den stillen Reserven im Gesellschaftsvermögen noch unmittelbar am Verlust der Gesellschaft beteiligt ist, trägt der Nießbrauchberechtigte kein Mitunternehmerrisiko. Dass er Verluste mittelbar zu tragen hat, sofern diese den Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag der Pflichteinlage mindern, und bis zur Wiederauffüllung des Kapitalanteils keine Entnahmen getätigt werden dürfen, reicht für die Annahme eines Mitunternehmerrisikos nicht aus. Nur dann, wenn der Nießbrauchberechtigte abweichend vom gesetzlichen Leitbild in anderer Weise ein unternehmerisches Verlustrisiko trägt, durch das sein Vermögen belastet werden kann, trägt er ein Mitunternehmerrisiko (Klarstellung und Bestätigung der Rechtsprechung).","2025-07-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520298.zip",{"title":66,"ecli":67,"leitsatz":62,"date":63,"source_url":68,"source_type":58},"BFH, Urt. v. 02.07.2025 – IV R 37\u002F22","ECLI:DE:BFH:2025:U.020725.IVR37.22.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520299.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":58},"BFH, Urt. v. 20.03.2025 – IV R 12\u002F21","ECLI:DE:BFH:2025:U.200325.IVR12.21.0","1. NV: Ob die auf einen mit einem Nießbrauch belasteten Kommanditanteil entfallenden Verluste dem Kommanditisten oder dem Nießbraucher zuzurechnen sind, richtet sich grundsätzlich danach, wer die Verluste nach den vertraglichen Abreden wirtschaftlich zu tragen hat (Bestätigung der Rechtsprechung).\n2. NV: Wird in dem Vertrag über die Bestellung des Nießbrauchs nicht von dem gesetzlichen Leitbild des Nießbrauchs abgewichen, sind die auf einen Kommanditanteil entfallenden Verluste dem Kommanditisten zuzurechnen (Bestätigung der Rechtsprechung).","2025-03-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520154.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 06.12.2018 – V ZB 94\u002F16","ECLI:DE:BGH:2018:061218BVZB94.16.0","1. Zu den nach § 1069 Abs. 1 BGB auf die Bestellung eines Nießbrauchs an einem übertragbaren Recht anwendbaren Vorschriften gehören nur die Vorschriften, die allgemein für die Übertragung des mit dem Nießbrauch zu belastenden Rechts gelten. Ob besondere Ausgestaltungen für die Übertragung des Rechts auch für die Bestellung eines Nießbrauchs gelten, bestimmt sich nach den Vorschriften, die diese Ausgestaltungen zulassen.\n2. Bei dem Dauerwohn- und dem Dauernutzungsrecht kann der Zustimmungsvorbehalt nach § 42 Abs. 1, § 35 Satz 1 WEG nur für die Übertragung des Rechts, nicht dagegen für die Belastung mit beschränkten dinglichen Rechten vereinbart werden. Ein Zustimmungsvorbehalt für die Bestellung dinglicher Rechte am Dauernutzungsrecht, die - wie der Nießbrauch - zum Gebrauch und zur Nutzung des zu belastenden Rechts berechtigen, kann aber gemäß § 33 Abs. 4 Nr. 1 WEG als Inhalt des Rechts vereinbart werden.","2018-12-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300512019.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":58},"BFH, Urt. v. 06.05.2010 – IV R 52\u002F08",null,"1. Wird statt eines Mitunternehmeranteils lediglich ein Kommanditanteil von einem Elternteil auf die Kinder übertragen, kann der Buchwert des Anteils nach § 7 Abs. 1 EStDV a.F. auch dann nicht fortgeführt werden, wenn funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen (hier: Verwaltungsgrundstück) des Elternteils gewinnneutral in eine weitere Personengesellschaft eingebracht wird (Bestätigung der Rechtsprechung)  .\n2. Folge hiervon ist u.a., dass die fortdauernde --hier: dingliche-- Gewinnbeteiligung des Übertragenden sowie die hiermit korrespondierende Verpflichtung des Übernehmers nicht dem Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen zugeordnet werden kann  .","2010-05-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201010185.zip",false]