[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1070":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":52},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205229,"§ 1070","1070","Nießbrauch an Recht auf Leistung","Nießbrauch an Rechten","(1) Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des Nießbrauchs, so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Verpflichteten die Vorschriften entsprechende Anwendung, welche im Falle der Übertragung des Rechts für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten.\n(2) Wird die Ausübung des Nießbrauchs nach § 1052 einem Verwalter übertragen, so ist die Übertragung dem Verpflichteten gegenüber erst wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird. Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Verwaltung.","BGB - Sachenrecht - Dienstbarkeiten - Nießbrauch - Nießbrauch an Rechten - § 1070 Nießbrauch an Recht auf Leistung\n\n(1) Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des Nießbrauchs, so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Verpflichteten die Vorschriften entsprechende Anwendung, welche im Falle der Übertragung des Rechts für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten.\n(2) Wird die Ausübung des Nießbrauchs nach § 1052 einem Verwalter übertragen, so ist die Übertragung dem Verpflichteten gegenüber erst wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird. Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Verwaltung.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 3","Abschnitt 4","Untertitel 2","Titel 2",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1069","Bestellung","1069",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1068","Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten","1068",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 1067","Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen","1067",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 1071","Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts","1071",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 1072","Beendigung des Nießbrauchs","1072",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 1073","Nießbrauch an einer Leibrente","1073",[],false]