[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1077":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":52},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205236,"§ 1077","1077","Kündigung und Zahlung","Nießbrauch an Rechten","(1) Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger gemeinschaftlich zahlen. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder kann statt der Zahlung die Hinterlegung für beide fordern.\n(2) Der Nießbraucher und der Gläubiger können nur gemeinschaftlich kündigen. Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Nießbraucher und dem Gläubiger erklärt wird.","BGB - Sachenrecht - Dienstbarkeiten - Nießbrauch - Nießbrauch an Rechten - § 1077 Kündigung und Zahlung\n\n(1) Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger gemeinschaftlich zahlen. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder kann statt der Zahlung die Hinterlegung für beide fordern.\n(2) Der Nießbraucher und der Gläubiger können nur gemeinschaftlich kündigen. Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Nießbraucher und dem Gläubiger erklärt wird.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 3","Abschnitt 4","Untertitel 2","Titel 2",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1076","Nießbrauch an verzinslicher Forderung","1076",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1075","Wirkung der Leistung","1075",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 1074","Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung","1074",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 1078","Mitwirkung zur Einziehung","1078",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 1079","Anlegung des Kapitals","1079",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 1080","Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld","1080",[],false]