[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1092":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":74},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205251,"§ 1092","1092","Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung","Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten","(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.\n(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.\n(3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, so ist die Dienstbarkeit übertragbar, wenn sie dazu berechtigt, ein Grundstück zu nutzen für 1.Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, Windenergie, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme oder Energie aus Biomasse,\n2.Anlagen zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff oder zur Erzeugung von Strom aus Wasserstoff,\n3.Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen,\n4.Telekommunikationsanlagen,\n5.Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder\n6.Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen.\nDie Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.","BGB - Sachenrecht - Dienstbarkeiten - Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten - § 1092 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung\n\n(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.\n(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.\n(3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, so ist die Dienstbarkeit übertragbar, wenn sie dazu berechtigt, ein Grundstück zu nutzen für 1.Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, Windenergie, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme oder Energie aus Biomasse,\n2.Anlagen zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff oder zur Erzeugung von Strom aus Wasserstoff,\n3.Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen,\n4.Telekommunikationsanlagen,\n5.Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder\n6.Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen.\nDie Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 3","Abschnitt 4","Titel 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 1091","Umfang","1091",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 1090","Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit","1090",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 1089","Nießbrauch an einer Erbschaft","1089",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 1093","Wohnungsrecht","1093",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 1094","Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts","1094",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 1095","Belastung eines Bruchteils","1095",[51,58,64,69],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 22.06.2023 – V ZB 10\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:220623BVZB10.22.0",null,"2023-06-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE629012023.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 02.03.2023 – V ZB 64\u002F21","ECLI:DE:BGH:2023:020323BVZB64.21.0","1. Die Bestellung eines Wohnungsrechts am eigenen Grundstück ist zulässig.\n2a. Sind Grundstückseigentümer und Wohnungsberechtigter personenidentisch, sei es durch eine anfängliche Bestellung des Wohnungsrechts als Eigentümerrecht, sei es durch eine nachträgliche (Wieder-)Vereinigung von Wohnungsrecht und Eigentum in einer Person (§ 889 BGB), muss sich der Wohnungsberechtigte für die Pfändung so behandeln lassen, als habe er es gestattet, die Ausübung des Wohnungsrechts einem anderen zu überlassen; infolgedessen ist ein Eigentümerwohnungsrecht stets pfändbar (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. März 1964 - V ZR 78\u002F62, NJW 1964, 1226, insoweit in BGHZ 41, 209 nicht abgedruckt).\n2b. Aufgrund der Pfändbarkeit fällt das Eigentümerwohnungsrecht bei Insolvenz des wohnungsberechtigten Grundstückseigentümers in die Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter ist befugt, im Rahmen der Verwertung die Löschung des Wohnungsrechts zu bewilligen.","2023-03-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303982023.zip",{"title":65,"ecli":54,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 04.08.2010 – XII ZR 14\u002F09","1. Dem Ehegatten, der nach endgültiger Trennung aus der im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Ehewohnung ausgezogen ist, kann in entsprechender Anwendung des § 745 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zustehen, wenn er an der Ehewohnung ein dingliches Mitbenutzungsrecht in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach §§ 1090 bis 1092 BGB hat     .\n2. Erstreckt sich das Mitbenutzungsrecht über die Ehewohnung hinaus auf weitere im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehende Wohnungen, hat der weichende Ehegatte gemäß § 743 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Teilhabe an der erzielten Miete. Eine Zurechnung fiktiver Mieteinkünfte kommt dabei grundsätzlich nicht in Betracht   .","2010-08-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE315862010.zip",{"title":70,"ecli":54,"leitsatz":71,"date":72,"source_url":73,"source_type":57},"BFH, Urt. v. 30.03.2010 – VII R 22\u002F09","1. Die Anfechtbarkeit der Bestellung dinglicher Rechte am eigenen Grundstück folgt aus einer unmittelbaren Anwendung des § 3 Abs. 1 AnfG (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung)  .\n2. Die Gläubigerbenachteiligung liegt schon in der Bestellung dinglicher Rechte, unabhängig von einer sich daran anschließenden Übertragung des Grundeigentums. Die Teilrechte verschlechtern im Fall einer Zwangsvollstreckung die Zugriffslage  .\n3. Der Anspruchsinhalt des § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist nicht auf Fälle der Vermögensminderung durch Veräußerung, Weggabe oder Aufgabe von Vermögensbestandteilen an einen Dritten beschränkt. Als bloße Rechtsfolgenbestimmung ergänzt diese Vorschrift nicht die Anfechtungsnormen um eine abschließende Regelung der anfechtbaren Rechtshandlungen auf solche der Veräußerung, Weggabe und Aufgabe, sondern beschränkt das, was dem Gläubiger wieder \"zur Verfügung gestellt\" werden soll, nach Art und Umfang auf das, was \"veräußert, weggegeben oder aufgegeben\" worden ist  .\n4. Hat ein Vollstreckungsschuldner ein Nießbrauchsrecht oder ein dingliches Wohnrecht am eigenen Grundstück anfechtbar begründet, hat das FA einen schuldrechtlichen Anspruch auf Duldung des Vorrangs seiner Rechte in der Zwangsvollstreckung    .","2010-03-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201010167.zip",false]