[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1111":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205270,"§ 1111","1111","Subjektiv-persönliche Reallast","Reallasten","(1) Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.\n(2) Ist der Anspruch auf die einzelne Leistung nicht übertragbar, so kann das Recht nicht veräußert oder belastet werden.","BGB - Sachenrecht - Reallasten - § 1111 Subjektiv-persönliche Reallast\n\n(1) Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.\n(2) Ist der Anspruch auf die einzelne Leistung nicht übertragbar, so kann das Recht nicht veräußert oder belastet werden.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 3","Abschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 1110","Subjektiv-dingliche Reallast","1110",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 1109","Teilung des herrschenden Grundstücks","1109",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 1108","Persönliche Haftung des Eigentümers","1108",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 1112","Ausschluss unbekannter Berechtigter","1112",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 1113","Gesetzlicher Inhalt der Hypothek","1113",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 1114","Belastung eines Bruchteils","1114",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 01.10.2020 – V ZB 51\u002F20","ECLI:DE:BGH:2020:011020BVZB51.20.0","1a. Soll ein dingliches Recht an einem Grundstück unter einer Bedingung oder einer Befristung stehen, wird dies nur dann zum Inhalt des Grundbuchs, wenn die Bedingung oder die Befristung in das Grundbuch selbst aufgenommen werden. Die Bezugnahme auf eine Eintragungsbewilligung, in der die Bedingung oder die Befristung enthalten ist, genügt nicht.\n1b. Das gilt auch, wenn eine Reallast auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt werden soll.\n2. Dass der Eigentümer eines Grundstücks die Eintragung einer auf die Lebenszeit des Berechtigten befristeten Reallast bewilligt, begründet in aller Regel keinen Nachweis i.S.d. § 29 Abs. 1 GBO, dass es zu einer entsprechenden Einigung zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten i.S.d. § 873 Abs.1 BGB gekommen ist.","2020-10-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302462020.zip","rechtsprechung",false]