[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1120":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":64},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205279,"§ 1120","1120","Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör","Hypothek","Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind.","BGB - Sachenrecht - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld - Hypothek - § 1120 Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör\n\nDie Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 3","Abschnitt 7","Titel 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 1119","Erweiterung der Haftung für Zinsen","1119",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 1118","Haftung für Nebenforderungen","1118",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 1117","Erwerb der Briefhypothek","1117",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 1121","Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung","1121",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 1122","Enthaftung ohne Veräußerung","1122",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 1123","Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung","1123",[51,58],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 23.06.2017 – V ZR 175\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:230617UVZR175.16.0","Nimmt der Ersteher die ersteigerte Immobilie eigenmächtig in Besitz, trifft ihn die Obliegenheit, ein Verzeichnis über die in der Immobilie vorgefundenen, von dem Zuschlagsbeschluss nicht erfassten Gegenstände zu erstellen und deren Wert schätzen zu lassen. Kommt er dem nicht nach, muss er beweisen, inwieweit die Angaben des Schuldners zu dem Bestand, Zustand und Wert der Gegenstände, die sich im Zeitpunkt der Räumung in dem Haus befunden haben sollen, unzutreffend sind, soweit dessen Angaben plausibel sind.","2017-06-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE313742017.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BFH, Urt. v. 01.08.2012 – II R 28\u002F11",null,"Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer für ein Fahrzeug, das als Zubehör bereits vor Insolvenzeröffnung durch Anordnung der Zwangsverwaltung über ein Grundstück beschlagnahmt worden war, ist keine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO und daher nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter, sondern gegenüber dem Zwangsverwalter festzusetzen    .","2012-08-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201210264.zip",false]