[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1122":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205281,"§ 1122","1122","Enthaftung ohne Veräußerung","Hypothek","(1) Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft von dem Grundstück getrennt worden, so erlischt ihre Haftung auch ohne Veräußerung, wenn sie vor der Beschlagnahme von dem Grundstück entfernt werden, es sei denn, dass die Entfernung zu einem vorübergehenden Zwecke erfolgt.\n(2) Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der Haftung frei, wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird.","BGB - Sachenrecht - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld - Hypothek - § 1122 Enthaftung ohne Veräußerung\n\n(1) Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft von dem Grundstück getrennt worden, so erlischt ihre Haftung auch ohne Veräußerung, wenn sie vor der Beschlagnahme von dem Grundstück entfernt werden, es sei denn, dass die Entfernung zu einem vorübergehenden Zwecke erfolgt.\n(2) Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der Haftung frei, wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 3","Abschnitt 7","Titel 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 1121","Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung","1121",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 1120","Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör","1120",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 1119","Erweiterung der Haftung für Zinsen","1119",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 1123","Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung","1123",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 1124","Vorausverfügung über Miete oder Pacht","1124",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 1125","Aufrechnung gegen Miete oder Pacht","1125",[],false]