[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1127":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":64},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205286,"§ 1127","1127","Erstreckung auf die Versicherungsforderung","Hypothek","(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.\n(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.","BGB - Sachenrecht - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld - Hypothek - § 1127 Erstreckung auf die Versicherungsforderung\n\n(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.\n(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 3","Abschnitt 7","Titel 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 1126","Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen","1126",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 1125","Aufrechnung gegen Miete oder Pacht","1125",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 1124","Vorausverfügung über Miete oder Pacht","1124",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 1128","Gebäudeversicherung","1128",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 1129","Sonstige Schadensversicherung","1129",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 1130","Wiederherstellungsklausel","1130",[51,58],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 22.04.2026 – IV ZR 168\u002F24","ECLI:DE:BGH:2026:220426UIVZR168.24.0","Im Anwendungsbereich von § 1128 BGB kann der Versicherungsnehmer eine Zahlung an sich nur verlangen, wenn alle Realgläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt haben oder nach einer Anzeige des Eintritts des Schadens die Frist von einem Monat seit ihrem Empfang verstrichen und kein Widerspruch erfolgt ist.","2026-04-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307032026.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 12.04.2019 – V ZR 132\u002F18","ECLI:DE:BGH:2019:120419UVZR132.18.0","1. Die Veräußerung eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks ohne Übertragung der aus einem Schadensereignis entstandenen Forderung aus einer Gebäudeversicherung führt in entsprechender Anwendung von § 1124 Abs. 3 BGB dazu, dass die Forderung - unter Fortbestand der durch § 1128 BGB begründeten Stellung des Grundpfandgläubigers als Pfandgläubiger - aus dem Haftungsverband des Grundpfandrechts fällt.\n2. Eine Forderung gegen den Gebäudeversicherer wird daher nicht von der Beschlagnahmewirkung des § 20 Abs. 2 ZVG erfasst und geht nicht auf den Ersteher über, wenn das Grundstück nach dem Schadensereignis veräußert und die Forderung nicht dem Vollstreckungsschuldner übertragen worden ist.","2019-04-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301422019.zip",false]