[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1159":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205318,"§ 1159","1159","Rückständige Nebenleistungen","Hypothek","(1) Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt sich die Übertragung sowie das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Erstattung von Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet.\n(2) Die Vorschrift des § 892 findet auf die im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche keine Anwendung.","BGB - Sachenrecht - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld - Hypothek - § 1159 Rückständige Nebenleistungen\n\n(1) Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt sich die Übertragung sowie das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Erstattung von Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet.\n(2) Die Vorschrift des § 892 findet auf die im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche keine Anwendung.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 3","Abschnitt 7","Titel 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 1158","Künftige Nebenleistungen","1158",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 1157","Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek","1157",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 1156","Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger","1156",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 1160","Geltendmachung der Briefhypothek","1160",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 1161","Geltendmachung der Forderung","1161",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 1162","Aufgebot des Hypothekenbriefs","1162",[],false]