[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1172":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205331,"§ 1172","1172","Eigentümergesamthypothek","Hypothek","(1) Eine Gesamthypothek steht in den Fällen des § 1163 den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu.\n(2) Jeder Eigentümer kann, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, verlangen, dass die Hypothek an seinem Grundstück auf den Teilbetrag, der dem Verhältnis des Wertes seines Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht, nach § 1132 Abs. 2 beschränkt und in dieser Beschränkung ihm zugeteilt wird. Der Wert wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Gesamthypothek im Range vorgehen.","BGB - Sachenrecht - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld - Hypothek - § 1172 Eigentümergesamthypothek\n\n(1) Eine Gesamthypothek steht in den Fällen des § 1163 den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu.\n(2) Jeder Eigentümer kann, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, verlangen, dass die Hypothek an seinem Grundstück auf den Teilbetrag, der dem Verhältnis des Wertes seines Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht, nach § 1132 Abs. 2 beschränkt und in dieser Beschränkung ihm zugeteilt wird. Der Wert wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Gesamthypothek im Range vorgehen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 3","Abschnitt 7","Titel 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 1171","Ausschluss durch Hinterlegung","1171",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 1170","Ausschluss unbekannter Gläubiger","1170",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 1169","Rechtszerstörende Einrede","1169",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 1173","Befriedigung durch einen der Eigentümer","1173",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 1174","Befriedigung durch den persönlichen Schuldner","1174",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 1175","Verzicht auf die Gesamthypothek","1175",[],false]