[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1205":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":62},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205366,"§ 1205","1205","Bestellung","Pfandrecht an beweglichen Sachen","(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts.\n(2) Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen Sache kann dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt.","BGB - Sachenrecht - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten - Pfandrecht an beweglichen Sachen - § 1205 Bestellung\n\n(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts.\n(2) Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen Sache kann dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 3","Abschnitt 8","Titel 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 1204","Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen","1204",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 1203","Zulässige Umwandlungen","1203",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 1202","Kündigung","1202",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 1206","Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes","1206",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 1207","Verpfändung durch Nichtberechtigten","1207",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 1208","Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs","1208",[51,58],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 24.09.2015 – IX ZR 272\u002F13",null,"1a. Inhaberaktien, die in einer bei einer Wertpapiersammelbank verwahrten Sammelurkunde verbrieft sind, können nach den Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen verpfändet werden; dies gilt auch, wenn es sich bei der Sammelurkunde um eine Dauerglobalurkunde handelt.\n1b. Durch die Verpfändung von Inhaberaktien begibt sich der Aktieninhaber regelmäßig nicht der verbrieften Mitgliedschaftsrechte.\n2. Der Insolvenzverwalter ist nicht zur Verwertung von Inhaberaktien, die vom Schuldner an einen Dritten verpfändet worden und in einer in Verwahrung einer Wertpapiersammelbank befindlichen Sammelurkunde verbrieft sind, berechtigt, wenn der Schuldner zwar zunächst Inhaber der verbrieften Mitgliedschaftsrechte geblieben war und der Aktienbesitz eine Unternehmensbeteiligung repräsentierte, er die Mitgliedschaftsrechte aber wegen ihrer Übertragung auf einen Treuhänder nicht wahrnehmen kann und darf, und die Übertragung auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens Bestand hat.\n3a. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Treugebers bleibt ohne Einfluss auf die Wirksamkeit einer doppel- oder mehrseitigen Treuhandvereinbarung, wenn dies zur Wahrung der Rechte eines Drittbegünstigten erforderlich ist.\n3b. Eine Treuhandvereinbarung mit schützender Drittwirkung ist anzunehmen, wenn Kreditgeber oder sonstige Dritte ihren Beitrag zu Sanierungs- oder Restrukturierungsmaßnahmen von der Übertragung der Gesellschaftsanteile des Treugebers auf einen Treuhänder abhängig machen, damit eine vom Einfluss des Treugebers unabhängige Durchführung der Maßnahme gewährleistet ist.","2015-09-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE309232015.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":60,"source_url":61,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 22.02.2010 – II ZR 287\u002F07","2010-02-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE100060893.zip",false]