[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1211":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205372,"§ 1211","1211","Einreden des Verpfänders","Pfandrecht an beweglichen Sachen","(1) Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Verpfänder nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.\n(2) Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.","BGB - Sachenrecht - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten - Pfandrecht an beweglichen Sachen - § 1211 Einreden des Verpfänders\n\n(1) Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Verpfänder nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.\n(2) Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 3","Abschnitt 8","Titel 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 1210","Umfang der Haftung des Pfandes","1210",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 1209","Rang des Pfandrechts","1209",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 1208","Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs","1208",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 1212","Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse","1212",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 1213","Nutzungspfand","1213",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 1214","Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers","1214",[],false]