[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1228":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":63},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205389,"§ 1228","1228","Befriedigung durch Pfandverkauf","Pfandrecht an beweglichen Sachen","(1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.\n(2) Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist.","BGB - Sachenrecht - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten - Pfandrecht an beweglichen Sachen - § 1228 Befriedigung durch Pfandverkauf\n\n(1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.\n(2) Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 3","Abschnitt 8","Titel 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 1227","Schutz des Pfandrechts","1227",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 1226","Verjährung der Ersatzansprüche","1226",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 1225","Forderungsübergang auf den Verpfänder","1225",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 1229","Verbot der Verfallvereinbarung","1229",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 1230","Auswahl unter mehreren Pfändern","1230",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 1231","Herausgabe des Pfandes zum Verkauf","1231",[51,58],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 11.04.2013 – IX ZR 176\u002F11",null,"1. Ist die verpfändete Forderung fällig, die durch das Pfandrecht gesicherte Hauptforderung jedoch nicht, steht dem Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pfandschuldners das alleinige Einzugsrecht zu.\n2. Zieht der wegen des fehlenden Einzugsrechts des Pfandgläubigers einziehungsbefugte Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pfandschuldners die verpfändete Forderung ein, kann er die Kosten der Feststellung und der Verwertung der Forderung vorab für die Masse entnehmen.","2013-04-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303182013.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":53,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 22.08.2012 – VII ZB 2\u002F11","1. Zugunsten eines Gläubigers einer ihm verpfändeten Forderung aus einem Rentenversicherungsvertrag ist § 851c Abs. 1 ZPO jedenfalls dann anzuwenden, wenn er im Versicherungsvertrag als versicherte Person benannt ist und die Rentenversicherung der Rückdeckung einer ihm als Gesellschafter-Geschäftsführer gegebenen Pensionszusage dient.\n2. Es hindert den Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO nicht, wenn dem Schuldner vertraglich ein Kapitalisierungsrecht eingeräumt war, dieses Recht zur Zeit der Pfändung aber nicht mehr bestand (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 25. November 2010, VII ZB 5\u002F08, NJW-RR 2011, 493 Rn. 20).","2012-08-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE311472012.zip",false]