[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1231":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205392,"§ 1231","1231","Herausgabe des Pfandes zum Verkauf","Pfandrecht an beweglichen Sachen","Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitz des Pfandes, so kann er nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des Verkaufs fordern. Auf Verlangen des Verpfänders hat anstelle der Herausgabe die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen; der Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten, das Pfand zum Verkauf bereitzustellen.","BGB - Sachenrecht - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten - Pfandrecht an beweglichen Sachen - § 1231 Herausgabe des Pfandes zum Verkauf\n\nIst der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitz des Pfandes, so kann er nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des Verkaufs fordern. Auf Verlangen des Verpfänders hat anstelle der Herausgabe die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen; der Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten, das Pfand zum Verkauf bereitzustellen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 3","Abschnitt 8","Titel 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 1230","Auswahl unter mehreren Pfändern","1230",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 1229","Verbot der Verfallvereinbarung","1229",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 1228","Befriedigung durch Pfandverkauf","1228",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 1232","Nachstehende Pfandgläubiger","1232",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 1233","Ausführung des Verkaufs","1233",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 1234","Verkaufsandrohung; Wartefrist","1234",[],false]