[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1232":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205393,"§ 1232","1232","Nachstehende Pfandgläubiger","Pfandrecht an beweglichen Sachen","Der Pfandgläubiger ist nicht verpflichtet, einem ihm im Range nachstehenden Pfandgläubiger das Pfand zum Zwecke des Verkaufs herauszugeben. Ist er nicht im Besitz des Pfandes, so kann er, sofern er nicht selbst den Verkauf betreibt, dem Verkauf durch einen nachstehenden Pfandgläubiger nicht widersprechen.","BGB - Sachenrecht - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten - Pfandrecht an beweglichen Sachen - § 1232 Nachstehende Pfandgläubiger\n\nDer Pfandgläubiger ist nicht verpflichtet, einem ihm im Range nachstehenden Pfandgläubiger das Pfand zum Zwecke des Verkaufs herauszugeben. Ist er nicht im Besitz des Pfandes, so kann er, sofern er nicht selbst den Verkauf betreibt, dem Verkauf durch einen nachstehenden Pfandgläubiger nicht widersprechen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 3","Abschnitt 8","Titel 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 1231","Herausgabe des Pfandes zum Verkauf","1231",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 1230","Auswahl unter mehreren Pfändern","1230",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 1229","Verbot der Verfallvereinbarung","1229",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 1233","Ausführung des Verkaufs","1233",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 1234","Verkaufsandrohung; Wartefrist","1234",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 1235","Öffentliche Versteigerung","1235",[],false]