[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1246":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205407,"§ 1246","1246","Abweichung aus Billigkeitsgründen","Pfandrecht an beweglichen Sachen","(1) Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann jeder von ihnen verlangen, dass der Verkauf in dieser Art erfolgt.\n(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Gericht.","BGB - Sachenrecht - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten - Pfandrecht an beweglichen Sachen - § 1246 Abweichung aus Billigkeitsgründen\n\n(1) Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann jeder von ihnen verlangen, dass der Verkauf in dieser Art erfolgt.\n(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Gericht.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 3","Abschnitt 8","Titel 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 1245","Abweichende Vereinbarungen","1245",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 1244","Gutgläubiger Erwerb","1244",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 1243","Rechtswidrige Veräußerung","1243",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 1247","Erlös aus dem Pfande","1247",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 1248","Eigentumsvermutung","1248",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 1249","Ablösungsrecht","1249",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 05.05.2011 – IX ZR 144\u002F10",null,"1. Ist bei einer freihändigen Veräußerung mit einem kaufmännischen Zurückbehaltungsrecht belasteter Ware ein höherer Erlös als bei einer Versteigerung zu erwarten, trifft den vorläufigen mitbestimmenden Insolvenzverwalter die Verpflichtung, gegenüber dem Absonderungsberechtigten dieser Art des Verkaufs zuzustimmen .\n2. Wäre im Falle der Erteilung einer Zustimmung des nur mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalters und der Belehrung über das notwendige Einverständnis auch des Schuldners ein freihändiger Verkauf gescheitert, weil der Schuldner seine Zustimmung verweigert hätte, kann den vorläufigen Verwalter die Verpflichtung treffen, den Verkauf mit Hilfe einer bei dem Insolvenzgericht zu erwirkenden Einzelanordnung durchzusetzen, wenn es sich bei dem freihändigen Verkauf um eine besonders günstige, sich nach Verfahrenseröffnung voraussichtlich nicht mehr bietende Veräußerungsgelegenheit handelt  .","2011-05-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303532011.zip","rechtsprechung",false]