[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-126b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":110},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204000,"§ 126b","126b","Textform","Willenserklärung","Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das 1.es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und\n2.geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.","BGB - Allgemeiner Teil - Rechtsgeschäfte - Willenserklärung - § 126b Textform\n\nIst durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das 1.es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und\n2.geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 1","Abschnitt 3","Titel 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 126a","Elektronische Form","126a",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 126","Schriftform","126",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 125","Nichtigkeit wegen Formmangels","125",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 127","Vereinbarte Form","127",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 127a","Gerichtlicher Vergleich","127a",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 128","Notarielle Beurkundung","128",[51,58,64,70,76,82,88,94,100,105],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 11.03.2026 – I ZR 202\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:110326UIZR202.25.0","1. Die Vorschrift des § 126b Satz 1 BGB ist mit Blick auf § 656a BGB dahin auszulegen, dass - wenn ein Maklervertrag die Textform wahren muss - die jeweiligen Erklärungen der Vertragsparteien nicht in einem Dokument enthalten sein müssen, sondern auch jeweils auf getrennten dauerhaften Datenträgern vorhanden sein können mit der Folge, dass durch den Austausch von E-Mails ein nach § 656a BGB formwirksamer Maklervertrag zustande kommen kann.\n2. Die in § 656a BGB genannten Maklerverträge, die den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand haben, können wirksam nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent abgeschlossen werden, wenn die wesentlichen Bestandteile des Maklervertrags - insbesondere die Parteien des Maklervertrags, die Höhe der Provision und der Gegenstand des in Aussicht genommenen Hauptvertrags - sich aus den die Textform des § 126b BGB wahrenden Vertragserklärungen bestimmbar ergeben, wobei für die Bestimmbarkeit auch auf außerhalb der Vertragserklärungen liegende Umstände zurückgegriffen werden darf, sofern für den Willen in dem erforderlichen Umfang ein zureichender Anhaltspunkt in der Urkunde besteht.\n3. Auch wenn in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung des § 126b BGB nicht mehr vorgesehen ist, dass der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden muss, muss der Erklärende weiterhin auf geeignete Weise deutlich machen, wo seine Erklärung endet, damit die Textform gewahrt wird.\n4. Bereicherungsrechtliche Ansprüche des Maklers gegen den Maklerkunden scheiden aus, wenn der Maklervertrag die nach § 656a BGB erforderliche Textform nicht wahrt.","2026-03-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300152026.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 19.02.2026 – IX ZR 226\u002F22","ECLI:DE:BGH:2026:190226UIXZR226.22.0","1a.  Die Vergütungsvereinbarung muss in der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen.\n1b.  Für die Auslegung der Vergütungsvereinbarung dürfen auch außerhalb der Textform liegende Umstände herangezogen werden.\n2. Die Klausel \"Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)\" ist kein ausreichender Hinweis darauf, dass der Gegner im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.\n3. Eine in einer Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel, nach deren Inhalt mit den Rechnungen dargestellte Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten anerkannt seien, sollte der Mandant nicht innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen haben, ist auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern unwirksam (Fortführung BGH, Urteil vom 12. September 2024 - IX ZR 65\u002F23, BGHZ 241, 174 Rn. 37, 51).","2026-02-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE703592026.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 28.01.2025 – 9 AZR 48\u002F24","ECLI:DE:BAG:2025:280125.U.9AZR48.24.0","Der gesetzliche Anspruch auf Erteilung einer Entgeltabrechnung begründet eine Holschuld, die der Arbeitgeber grundsätzlich dadurch erfüllen kann, dass er die Abrechnung in Textform in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt.","2025-01-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600070298.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 01.08.2024 – 6 AZR 38\u002F24","ECLI:DE:BAG:2024:010824.U.6AZR38.24.0","Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Feiertagszuschläge nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes der Länder, wenn an ihrem regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist.","2024-08-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600069324.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 04.04.2024 – III ZR 38\u002F23","ECLI:DE:BGH:2023:040423UIIIZR38.23.0","Der in § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschriebene Anwendungsbereich der GOÄ setzt nicht voraus, dass Vertragspartner des Patienten ein Arzt ist, sondern dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird. Die GOÄ findet deshalb auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, zum Beispiel einem Krankenhausträger, abgeschlossen wird und ambulante Leistungen durch Ärzte erbracht werden, die lediglich im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in der Erfüllung ihrer eigenen Dienstaufgaben tätig werden und selbst mit dem Patienten keine Vertragsbeziehung eingehen.","2024-04-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310612024.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":85,"date":86,"source_url":87,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 12.01.2023 – I ZR 49\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:120123UIZR49.22.0","Unterwerfung durch PDF\n1. Eine von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung unterliegt der Formfreiheit (§ 343 Abs. 1, § 350 HGB).\n2. Es fehlt im Regelfall nicht an der Ernstlichkeit der Unterlassungsverpflichtungserklärung, wenn der Unterlassungsschuldner dem Verlangen des Unterlassungsgläubigers nicht nachkommt, innerhalb der gesetzten Frist eine unterschriebene Unterlassungsverpflichtungserklärung im Original zu übersenden, sondern er stattdessen fristgemäß eine unterschriebene Erklärung als PDF-Datei per E-Mail übersendet.","2023-01-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300292023.zip",{"title":89,"ecli":90,"leitsatz":91,"date":92,"source_url":93,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 12.10.2022 – 6 C 10\u002F20","ECLI:DE:BVerwG:2022:121022U6C10.20.0","1. Eisenbahnregulierungsrechtliche Entgeltgenehmigungen sind hinsichtlich der einzelnen beantragten Entgelte grundsätzlich teilbar. Ein Betreiber der Schienenwege, der die Genehmigung eines beantragten Einzelentgelts erstrebt, das die Bundesnetzagentur nur in geringerer Höhe genehmigt hat, ist daher nicht darauf verwiesen, die gesamte Entgeltgenehmigung anzugreifen.\n2. § 36 Abs. 1 Satz 1 ERegG fordert bei der Ermittlung und Überprüfung des Vollkostenaufschlags in einem Marktsegment die Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Höhe der Aufschläge und damit die Wettbewerbsbedingungen in den anderen Marktsegmenten.\n3. Mit der Maßgabe, dass die Entgelte und Entgeltgrundsätze des Betreibers der Schienenwege keiner einzelfallbezogenen Billigkeitskontrolle unterzogen werden dürfen, sind weder die Regulierungsbehörde noch im Streitfall das Verwaltungsgericht daran gehindert, sich bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im Sinne des § 39 Abs. 1 sowie des § 40 Abs. 1 ERegG auch an abstrakt-generellen Wertungen des Zivilrechts zu orientieren.","2022-10-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300058.zip",{"title":95,"ecli":96,"leitsatz":97,"date":98,"source_url":99,"source_type":57},"BAG, Beschl. v. 20.10.2021 – 7 ABR 36\u002F20","ECLI:DE:BAG:2021:201021.B.7ABR36.20.0",null,"2021-10-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600063659.zip",{"title":101,"ecli":102,"leitsatz":97,"date":103,"source_url":104,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 11.03.2021 – III ZR 96\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:110321UIIIZR96.20.0","2021-03-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE641082021.zip",{"title":106,"ecli":107,"leitsatz":97,"date":108,"source_url":109,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 20.06.2018 – 7 AZR 689\u002F16","ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR689.16.0","2018-06-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600055997.zip",false]