[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1281":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":68},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205429,"§ 1281","1281","Leistung vor Fälligkeit","Pfandrecht an Rechten","Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.","BGB - Sachenrecht - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten - Pfandrecht an Rechten - § 1281 Leistung vor Fälligkeit\n\nDer Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 3","Abschnitt 8","Titel 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 1280","Anzeige an den Schuldner","1280",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 1279","Pfandrecht an einer Forderung","1279",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 1278","Erlöschen durch Rückgabe","1278",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 1282","Leistung nach Fälligkeit","1282",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 1283","Kündigung","1283",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 1284","Abweichende Vereinbarungen","1284",[51,58,64],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 25.01.2024 – IX ZR 19\u002F22","ECLI:DE:BGH:2024:250124UIXZR19.22.0","1. Ohne Freigabe durch die zuständige Behörde eines Mitgliedsstaats dürfen aufgrund der Verordnung (EU) 2016\u002F44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204\u002F2011 eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nicht gepfändet werden; dies gilt auch bei Vollstreckungsmaßnahmen, die auf Sicherungsmaßnahmen beschränkt sind (Anschluss an EuGH, Urteil vom 11. November 2021 - C-340\u002F20, RIW 2022, 58).\n2. Erfolgt eine Forderungspfändung ohne die erforderliche Genehmigung, steht dem Pfandgläubiger kein Einziehungsrecht gegenüber dem Drittschuldner zu.","2024-01-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310432024.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 11.04.2013 – IX ZR 176\u002F11",null,"1. Ist die verpfändete Forderung fällig, die durch das Pfandrecht gesicherte Hauptforderung jedoch nicht, steht dem Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pfandschuldners das alleinige Einzugsrecht zu.\n2. Zieht der wegen des fehlenden Einzugsrechts des Pfandgläubigers einziehungsbefugte Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pfandschuldners die verpfändete Forderung ein, kann er die Kosten der Feststellung und der Verwertung der Forderung vorab für die Masse entnehmen.","2013-04-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303182013.zip",{"title":65,"ecli":60,"leitsatz":60,"date":66,"source_url":67,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 04.11.2011 – V ZR 239\u002F10","2011-11-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE110023143.zip",false]