[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1286":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205434,"§ 1286","1286","Kündigungspflicht bei Gefährdung","Pfandrecht an Rechten","Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so kann der Pfandgläubiger, sofern nicht das Kündigungsrecht ihm zusteht, von dem Gläubiger die Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann der Gläubiger von dem Pfandgläubiger die Zustimmung zur Kündigung verlangen, sofern die Zustimmung erforderlich ist.","BGB - Sachenrecht - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten - Pfandrecht an Rechten - § 1286 Kündigungspflicht bei Gefährdung\n\nHängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so kann der Pfandgläubiger, sofern nicht das Kündigungsrecht ihm zusteht, von dem Gläubiger die Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann der Gläubiger von dem Pfandgläubiger die Zustimmung zur Kündigung verlangen, sofern die Zustimmung erforderlich ist.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 3","Abschnitt 8","Titel 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 1285","Mitwirkung zur Einziehung","1285",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 1284","Abweichende Vereinbarungen","1284",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 1283","Kündigung","1283",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 1287","Wirkung der Leistung","1287",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 1288","Anlegung eingezogenen Geldes","1288",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 1289","Erstreckung auf die Zinsen","1289",[],false]