[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1288":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205436,"§ 1288","1288","Anlegung eingezogenen Geldes","Pfandrecht an Rechten","(1) Wird eine Geldforderung in Gemäßheit des § 1281 eingezogen, so sind der Pfandgläubiger und der Gläubiger einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass der eingezogene Betrag, soweit es ohne Beeinträchtigung des Interesses des Pfandgläubigers tunlich ist, der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Pfandgläubiger das Pfandrecht bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Gläubiger.\n(2) Erfolgt die Einziehung in Gemäßheit des § 1282, so gilt die Forderung des Pfandgläubigers, soweit ihm der eingezogene Betrag zu seiner Befriedigung gebührt, als von dem Gläubiger berichtigt.","BGB - Sachenrecht - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten - Pfandrecht an Rechten - § 1288 Anlegung eingezogenen Geldes\n\n(1) Wird eine Geldforderung in Gemäßheit des § 1281 eingezogen, so sind der Pfandgläubiger und der Gläubiger einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass der eingezogene Betrag, soweit es ohne Beeinträchtigung des Interesses des Pfandgläubigers tunlich ist, der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Pfandgläubiger das Pfandrecht bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Gläubiger.\n(2) Erfolgt die Einziehung in Gemäßheit des § 1282, so gilt die Forderung des Pfandgläubigers, soweit ihm der eingezogene Betrag zu seiner Befriedigung gebührt, als von dem Gläubiger berichtigt.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 3","Abschnitt 8","Titel 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 1287","Wirkung der Leistung","1287",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 1286","Kündigungspflicht bei Gefährdung","1286",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 1285","Mitwirkung zur Einziehung","1285",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 1289","Erstreckung auf die Zinsen","1289",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 1290","Einziehung bei mehrfacher Verpfändung","1290",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 1291","Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld","1291",[],false]