[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-132":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":78},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1204007,"§ 132","132","Ersatz des Zugehens durch Zustellung","Willenserklärung","(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.\n(2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.","BGB - Allgemeiner Teil - Rechtsgeschäfte - Willenserklärung - § 132 Ersatz des Zugehens durch Zustellung\n\n(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.\n(2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 1","Abschnitt 3","Titel 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 131","Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen","131",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 130","Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden","130",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 129","Öffentliche Beglaubigung","129",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 133","Auslegung einer Willenserklärung","133",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 134","Gesetzliches Verbot","134",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 135","Gesetzliches Veräußerungsverbot","135",[51,58,64,67,70,73],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 01.10.2020 – 2 AZR 247\u002F20","ECLI:DE:BAG:2020:011020.U.2AZR247.20.0","Eine Kündigungsschutzklage kann die Frist des § 4 Satz 1 KSchG wahren, obwohl der Arbeitnehmer in der Klageschrift entgegen § 253 Abs. 4 iVm. § 130 Nr. 1 ZPO seinen Wohnort nicht angibt.","2020-10-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600060783.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 21.10.2014 – 3 AZR 937\u002F12",null,"Die Frist zur Rüge, mit der die Unrichtigkeit einer früheren Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG geltend gemacht wird, läuft mit dem Ablauf des Tages ab, der dem maßgeblichen folgenden Anpassungsstichtag vorausgeht. Bis dahin muss die Rüge der Anpassungsentscheidung dem Versorgungsschuldner zugegangen sein. § 167 ZPO ist auf die Rügefrist nach § 16 BetrAVG nicht anwendbar.","2014-10-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600045665.zip",{"title":65,"ecli":60,"leitsatz":60,"date":62,"source_url":66,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 21.10.2014 – 3 AZR 690\u002F12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600045677.zip",{"title":68,"ecli":60,"leitsatz":60,"date":62,"source_url":69,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 21.10.2014 – 3 AZR 860\u002F12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600045666.zip",{"title":71,"ecli":60,"leitsatz":60,"date":62,"source_url":72,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 21.10.2014 – 3 AZR 866\u002F12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600045683.zip",{"title":74,"ecli":60,"leitsatz":75,"date":76,"source_url":77,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 22.05.2014 – 8 AZR 662\u002F13","Die nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG erforderliche Schriftform zur Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen (§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG) kann auch durch eine Klage gewahrt werden. Dabei findet § 167 ZPO Anwendung. Es genügt der rechtzeitige Eingang der Klage bei Gericht, wenn die Klage \"demnächst\" zugestellt wird.","2014-05-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600044121.zip",false]