[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1355":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":96},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205471,"§ 1355","1355","Ehename","Wirkungen der Ehe im Allgemeinen","(1) Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.\n(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen: 1.den Geburtsnamen (Absatz 6) eines Ehegatten,\n2.den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen eines Ehegatten oder\n3.einen aus den Namen (Nummer 1 oder 2) beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen.\nIm Fall des Satzes 1 Nummer 3 werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, die Ehegatten bestimmen mit der Erklärung nach Satz 1, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden.\n(3) Besteht der Name, der nach Absatz 2 allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Ehenamen bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich: 1.im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 können anstelle des gesamten Namens auch nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Ehenamen bestimmt werden,\n2.im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur einer der Namen, aus denen der Name besteht, für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden.\n(4) Die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.\n(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss, 1.seinen Geburtsnamen (Absatz 6) wieder annehmen,\n2.den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder\n3.dem Ehenamen einen Begleitnamen (§ 1355a) voranstellen oder anfügen; § 1355a gilt entsprechend.\n(6) Geburtsname ist der Familienname, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 einzutragen ist.","BGB - Familienrecht - Bürgerliche Ehe - Wirkungen der Ehe im Allgemeinen - § 1355 Ehename\n\n(1) Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.\n(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen: 1.den Geburtsnamen (Absatz 6) eines Ehegatten,\n2.den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen eines Ehegatten oder\n3.einen aus den Namen (Nummer 1 oder 2) beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen.\nIm Fall des Satzes 1 Nummer 3 werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, die Ehegatten bestimmen mit der Erklärung nach Satz 1, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden.\n(3) Besteht der Name, der nach Absatz 2 allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Ehenamen bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich: 1.im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 können anstelle des gesamten Namens auch nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Ehenamen bestimmt werden,\n2.im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur einer der Namen, aus denen der Name besteht, für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden.\n(4) Die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.\n(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. 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Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers ist eine Gesamtverweisung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländischen Staates umfasst; etwaige Rückverweisungen sind auch dann zu beachten, wenn ein fremdes Kollisionsrecht diese auf Grund einer abweichenden Qualifikation der Namensfrage ausspricht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17\u002F04 - FamRZ 2007, 1540).\n2. Familienrechtliche Vorfragen werden im internationalen Namensrecht grundsätzlich unselbständig angeknüpft, soweit die zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse Auswirkungen auf den Erwerb oder Verlust eines Namens haben (Fortführung von BGH, Beschluss vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 701\u002F81 - BGHZ 90, 129 = FamRZ 1984, 576).\n3. Das gilt aber nicht, wenn die betreffende familienrechtliche Vorfrage Gegenstand der Statusentscheidung eines deutschen Gerichts (hier: Ehescheidung) gewesen ist; insoweit überlagert die Bindung des inländischen Rechtsanwenders an die Gestaltungswirkung dieser Entscheidung das kollisionsrechtliche Verweisungsergebnis (Vorrang des Verfahrensrechts vor dem Kollisionsrecht).\n4. Bei Anwendung türkischen Namenssachrechts verstößt die in Art. 173 Abs. 1 türkZGB enthaltene Verpflichtung der geschiedenen Ehefrau, ihren vorehelich geführten Namen wieder anzunehmen, auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten in der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls dann nicht gegen den kollisionsrechtlichen ordre public (Art. 6 EGBGB), wenn die Ehefrau nicht nach Art. 173 Abs. 2 türkZGB auf eine gerichtliche Erlaubnis zur Weiterführung des Ehenamens nach der Scheidung angetragen hat.","2023-11-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303722024.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BVerwG, Beschl. v. 03.02.2017 – 6 B 50\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2017:030217B6B50.16.0","Die Entscheidung der Ehegatten, den Sammelnamen eines von ihnen zum Ehenamen zu bestimmen, kann nicht generell durch Bildung eines Ehedoppelnamens im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung revidiert werden.","2017-02-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700263.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 20.07.2016 – XII ZB 609\u002F14","ECLI:DE:BGH:2016:200716BXIIZB609.14.0","1. Eine im Ausland (hier: Niederlande) geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe ist im deutschen Recht als eingetragene Lebenspartnerschaft zu behandeln (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. April 2016, XII ZB 15\u002F15,  BGHZ 210, 59, juris).\n2. Die von den gleichgeschlechtlichen Partnern getroffene ausdrückliche Bestimmung eines Ehenamens nach deutschem Recht anstatt eines Lebenspartnerschaftsnamens ist unwirksam.","2016-07-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE314082016.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":27,"date":73,"source_url":74,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 18.07.2016 – AnwZ (Brfg) 43\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:180716UANWZ.BRFG.43.15.0","2016-07-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE160014208.zip",{"title":76,"ecli":27,"leitsatz":77,"date":78,"source_url":79,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 24.06.2015 – XII ZB 273\u002F13","Zur Bestimmung des Personalstatuts für den Familiennamen eines 1984 geborenen Kindes mit zwei ausländischen Staatsangehörigkeiten.","2015-06-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303982015.zip",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 08.12.2014 – 6 C 16\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2014:081214U6C16.14.0","Eheleute einer gemischt-nationalen Ehe zwischen einem deutschen Staatsangehörigen und einer Ausländerin haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens (§ 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB) für den Fall, dass der Heimatstaat der Ausländerin der Namensänderung zustimmt, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Namensänderung vorliegen.","2014-12-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500022.zip",{"title":87,"ecli":27,"leitsatz":88,"date":89,"source_url":90,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 03.12.2014 – XII ZB 101\u002F14","Wählen Ehegatten als Ehenamensstatut gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB das deutsche Recht, kann der ausländische Ehegatte, der bislang nur Eigennamen geführt hat, nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB einen hiervon zum Familiennamen und die übrigen zu Vornamen bestimmen; einen mehrgliedrigen Familiennamen lässt das deutsche Namensrecht grundsätzlich nicht zu.","2014-12-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307612015.zip",{"title":92,"ecli":27,"leitsatz":93,"date":94,"source_url":95,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 17.08.2011 – XII ZB 656\u002F10","Der als Folge einer späteren Adoption geänderte Geburtsname tritt auch als Beiname zum Ehenamen zwingend an die Stelle des früher hinzugefügten Geburtsnamens. Ein Wahlrecht zwischen dem früheren und dem neuen Geburtsnamen besteht insoweit nicht. Will der Angenommene seinen neuen Geburtsnamen nicht als Beinamen zum Ehenamen führen, kann er die Beifügung des Geburtsnamens nach § 1355 Abs. 4 Satz 4 BGB widerrufen .","2011-08-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303832011.zip",false]