[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1379":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":113},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205500,"§ 1379","1379","Auskunftspflicht","Gesetzliches Güterrecht","(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten 1.Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;\n2.Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.\nAuf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.\n(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.","BGB - Familienrecht - Bürgerliche Ehe - Eheliches Güterrecht - Gesetzliches Güterrecht - § 1379 Auskunftspflicht\n\n(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten 1.Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;\n2.Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.\nAuf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.\n(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 4","Abschnitt 1","Untertitel 1","Titel 6",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1378","Ausgleichsforderung","1378",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1377","Verzeichnis des Anfangsvermögens","1377",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 1376","Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens","1376",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 1380","Anrechnung von Vorausempfängen","1380",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 1381","Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit","1381",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 1382","Stundung","1382",[52,59,65,71,77,83,89,95,101,107],{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 04.02.2026 – XII ZB 551\u002F24","ECLI:DE:BGH:2026:040226BXIIZB551.24.0","Zur Bemessung des Werts der Beschwer bei einer Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach erteilter Auskunft in einem Zugewinnausgleichsverfahren.","2026-02-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE703852026.zip","rechtsprechung",{"title":60,"ecli":61,"leitsatz":62,"date":63,"source_url":64,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 12.11.2025 – XII ZB 203\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:121125BXIIZB203.25.0","Ein Zwischenfeststellungsantrag über den Trennungszeitpunkt ist unzulässig.","2025-11-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE703662026.zip",{"title":66,"ecli":67,"leitsatz":68,"date":69,"source_url":70,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 04.06.2025 – XII ZB 140\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:040625BXIIZB140.24.0","Allein die Benennung des Trennungszeitpunkts in der Beschlussformel oder in den Entscheidungsgründen eines zur Auskunft und Vorlage von Belegen verpflichtenden Beschlusses in einem Zugewinnausgleichsverfahren begründet keine isolierte Feststellung des Trennungszeitpunkts, aufgrund derer dem Rechtsmittelführer ein der Höhe nach zu schätzendes Abwehrinteresse gegen die Titulierung des Trennungszeitpunktes nicht abgesprochen werden könnte (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334\u002F19, FamRZ 2020, 1572 und vom 13. Februar 2019 - XII ZB 499\u002F18, FamRZ 2019, 818).","2025-06-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE720952025.zip",{"title":72,"ecli":73,"leitsatz":74,"date":75,"source_url":76,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 13.11.2024 – XII ZB 558\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:131124BXIIZB558.23.0","1. Die Beweislastumkehr nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB knüpft an die Auskunft an, mit der der auf den Trennungszeitpunkt bezogene Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB erfüllt wurde.\n2. Bei einer Auskunft über das Trennungsvermögen handelt es sich auch dann um eine solche iSd § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn ihr ein anderer Zeitpunkt als der tatsächliche Trennungszeitpunkt zugrunde liegt, sofern der Auskunftsgläubiger die Auskunft zu dem konkreten Datum verlangt oder die vom Auskunftsschuldner unaufgefordert erteilte Auskunft als Erfüllung seines Auskunftsanspruchs nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB angenommen hat.","2024-11-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE700862025.zip",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":80,"date":81,"source_url":82,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 25.09.2024 – XII ZB 508\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:250924BXIIZB508.23.0","1. Zur Auskunftserteilung und Belegvorlage im Zugewinnausgleichsverfahren, wenn der auskunftspflichtige Ehegatte als selbständiger Rechtsanwalt und Notar tätig ist.\n2. Eine vom Auskunftspflichtigen erstellte Liste, in der zu einem Stichtag noch offene Forderungen ausgewiesen sind, ist Bestandteil der Auskunftsverpflichtung nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB und kein Beleg im Sinne von § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB.","2024-09-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE708842024.zip",{"title":84,"ecli":85,"leitsatz":86,"date":87,"source_url":88,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 25.10.2023 – XII ZB 250\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:251023BXIIZB250.22.0",null,"2023-10-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE600482023.zip",{"title":90,"ecli":91,"leitsatz":92,"date":93,"source_url":94,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 23.02.2022 – XII ZB 38\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:230222BXIIZB38.21.0","Zur Auskunft und Belegvorlage im Zugewinnausgleichsverfahren bei Beteiligung des auskunftspflichtigen Ehegatten an einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern.","2022-02-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE312342022.zip",{"title":96,"ecli":97,"leitsatz":98,"date":99,"source_url":100,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 01.12.2021 – XII ZB 472\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:011221BXIIZB472.20.0","Die Verpflichtung zur Belegvorlage beschränkt sich auf die Vorlage vorhandener Nachweise. Eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen - etwa durch Ausdruck - hinausgeht und eine eigene schöpferische Leistung erfordert, besteht nicht.","2021-12-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300252022.zip",{"title":102,"ecli":103,"leitsatz":104,"date":105,"source_url":106,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 08.04.2020 – XII ZB 432\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:080420BXIIZB432.19.0","Ist auf den Widerantrag auf Auskunft des auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommenen Ehegatten Auskunft erteilt worden und wurde zuletzt in erster Instanz nur noch über den allein gestellten Zahlungsanspruch streitig verhandelt und entschieden, kann der auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommene Ehegatte in der Beschwerdeinstanz nicht lediglich erneut auf Auskunft antragen, ohne sich konkret gegen die Zahlungsverpflichtung zu wehren.","2020-04-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307652020.zip",{"title":108,"ecli":109,"leitsatz":110,"date":111,"source_url":112,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 03.07.2019 – XII ZB 116\u002F19","ECLI:DE:BGH:2019:030719BXIIZB116.19.0","1. Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12\u002F16, FamRZ 2016, 1448). Hierzu ist es jedenfalls erforderlich, dass aus dem Titel der Zeitraum, auf den sich die vorzulegenden Belege beziehen müssen, hervorgeht.\n2. Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 132\u002F15, FamRZ 2015, 2142).","2019-07-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE312982019.zip",false]