[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1383":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":52},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205504,"§ 1383","1383","Übertragung von Vermögensgegenständen","Gesetzliches Güterrecht","(1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann; in der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen, der auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird.\n(2) Der Gläubiger muss die Gegenstände, deren Übertragung er begehrt, in dem Antrag bezeichnen.\n(3) § 1382 Abs. 5 gilt entsprechend.","BGB - Familienrecht - Bürgerliche Ehe - Eheliches Güterrecht - Gesetzliches Güterrecht - § 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen\n\n(1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann; in der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen, der auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird.\n(2) Der Gläubiger muss die Gegenstände, deren Übertragung er begehrt, in dem Antrag bezeichnen.\n(3) § 1382 Abs. 5 gilt entsprechend.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 4","Abschnitt 1","Untertitel 1","Titel 6",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1382","Stundung","1382",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1381","Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit","1381",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 1380","Anrechnung von Vorausempfängen","1380",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 1384","Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung","1384",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 1385","Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft","1385",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 1386","Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft","1386",[],false]