[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1429":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":53},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205532,"§ 1429","1429","Notverwaltungsrecht","Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten","Ist der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, durch Krankheit oder durch Abwesenheit verhindert, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen des verwaltenden Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.","BGB - Familienrecht - Bürgerliche Ehe - Eheliches Güterrecht - Vertragliches Güterrecht - Gütergemeinschaft - Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten - § 1429 Notverwaltungsrecht\n\nIst der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, durch Krankheit oder durch Abwesenheit verhindert, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen des verwaltenden Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 4","Abschnitt 1","Untertitel 2","Titel 6","Kapitel 3",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1428","Verfügungen ohne Zustimmung","1428",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1427","Rechtsfolgen fehlender Einwilligung","1427",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 1426","Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten","1426",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 1430","Ersetzung der Zustimmung des Verwalters","1430",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 1431","Selbständiges Erwerbsgeschäft","1431",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 1432","Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung","1432",[],false]