[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1438":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":53},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205541,"§ 1438","1438","Haftung des Gesamtguts","Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten","(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das während der Gütergemeinschaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgeschäft vornimmt oder wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.\n(2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.","BGB - Familienrecht - Bürgerliche Ehe - Eheliches Güterrecht - Vertragliches Güterrecht - Gütergemeinschaft - Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten - § 1438 Haftung des Gesamtguts\n\n(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das während der Gütergemeinschaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgeschäft vornimmt oder wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.\n(2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 4","Abschnitt 1","Untertitel 2","Titel 6","Kapitel 3",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1437","Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung","1437",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1436","Verwaltung durch einen Betreuer","1436",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 1435","Pflichten des Verwalters","1435",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 1439","Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft","1439",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 1440","Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut","1440",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 1441","Haftung im Innenverhältnis","1441",[],false]