[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1452":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":53},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205555,"§ 1452","1452","Ersetzung der Zustimmung","Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten","(1) Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Führung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.\n(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch, wenn zur ordnungsmäßigen Besorgung der persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten ein Rechtsgeschäft erforderlich ist, das der Ehegatte mit Wirkung für das Gesamtgut nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vornehmen kann.","BGB - Familienrecht - Bürgerliche Ehe - Eheliches Güterrecht - Vertragliches Güterrecht - Gütergemeinschaft - Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten - § 1452 Ersetzung der Zustimmung\n\n(1) Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Führung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.\n(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch, wenn zur ordnungsmäßigen Besorgung der persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten ein Rechtsgeschäft erforderlich ist, das der Ehegatte mit Wirkung für das Gesamtgut nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vornehmen kann.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 4","Abschnitt 1","Untertitel 2","Titel 6","Kapitel 3",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1451","Mitwirkungspflicht beider Ehegatten","1451",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1450","Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten","1450",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 1449","Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung","1449",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 1453","Verfügung ohne Einwilligung","1453",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 1454","Notverwaltungsrecht","1454",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 1455","Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten","1455",[],false]