[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1454":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":53},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205557,"§ 1454","1454","Notverwaltungsrecht","Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten","Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.","BGB - Familienrecht - Bürgerliche Ehe - Eheliches Güterrecht - Vertragliches Güterrecht - Gütergemeinschaft - Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten - § 1454 Notverwaltungsrecht\n\nIst ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 4","Abschnitt 1","Untertitel 2","Titel 6","Kapitel 3",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1453","Verfügung ohne Einwilligung","1453",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1452","Ersetzung der Zustimmung","1452",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 1451","Mitwirkungspflicht beider Ehegatten","1451",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 1455","Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten","1455",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 1456","Selbständiges Erwerbsgeschäft","1456",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 1457","Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts","1457",[],false]