[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgb-1469":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":26,"neighbors_after":39,"citing_decisions":52,"is_thin":53},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgb","Bürgerliches Gesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1896-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgb\u002Fxml.zip",1205571,"§ 1469","1469","Aufhebungsantrag","Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten","Jeder Ehegatte kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, 1.wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung Verwaltungshandlungen vornimmt, die nur gemeinschaftlich vorgenommen werden dürfen,\n2.wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts mitzuwirken,\n3.wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist,\n4.wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind und diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird,\n5.wenn die Wahrnehmung eines Rechts des anderen Ehegatten, das sich aus der Gütergemeinschaft ergibt, vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst wird.","BGB - Familienrecht - Bürgerliche Ehe - Eheliches Güterrecht - Vertragliches Güterrecht - Gütergemeinschaft - Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten - § 1469 Aufhebungsantrag\n\nJeder Ehegatte kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, 1.wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung Verwaltungshandlungen vornimmt, die nur gemeinschaftlich vorgenommen werden dürfen,\n2.wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts mitzuwirken,\n3.wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist,\n4.wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind und diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird,\n5.wenn die Wahrnehmung eines Rechts des anderen Ehegatten, das sich aus der Gütergemeinschaft ergibt, vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst wird.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24,"kapitel":25},"Buch 4","Abschnitt 1","Untertitel 2","Titel 6","Kapitel 3",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1468","Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs","1468",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1467","Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut","1467",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 1466","Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes","1466",[40,44,48],{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 1470","Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung","1470",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 1471","Beginn der Auseinandersetzung","1471",{"norm_key":49,"title":50,"slug":51},"§ 1472","Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts","1472",[],false]